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Umsatzsteuer - Neue Regeln zur Rechnungsstellung treten in Kraft

Am 30. Juni 2013 sind zahlreiche umsatzsteuerliche Neuregelungen in Kraft getreten,
die die Rechnungsstellung betreffen.
Die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten für solche Rechnungen, die für
Leistungen ausgestellt werden, die ab dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden (es
gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung):

1. Gutschriften

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Rechnung künftig die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG-neu). Umschreibungen oder die Angabe in einer Fremdsprache sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend.
Ob die Bezeichnung kaufmännischer Gutschriften als "Gutschrift" zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führt, ist zweifelhaft. Der ZDH hat gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (vgl. Rundschreiben IV 13060 vom 6. Juni 2013) das Bundesfinanzministerium um Klarstellung gebeten. Eine Antwort steht bisher noch aus.

2. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Werden Umsätze ausgeführt, die der Steuerschuldverlagerung nach § 13b Abs. 5 UStG unterliegen, so sind Rechnungen hierfür mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zu versehen (§ 14a Abs. 5 UStG-neu). Auch hier muss die gesetzliche Formulierung wörtlich übernommen werden. Im Handwerk betrifft dies insbesondere folgende Leistungen:

  • Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen durch einen in Deutschland ansässigen Unternehmer in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Der leistende Unternehmer muss in die Rechnung den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aufnehmen. Wird in diesen Fällen mittels Gutschrift abgerechnet, hat der Aussteller der Gutschrift die Hinweise "Gutschrift" und "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf der Gutschrift anzubringen.
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Der leistende Unternehmer stellt hierfür eine Rechnung nach den Rechnungsvorschriften seines Ansässigkeitsstaates aus, vgl. 5. Maßgebliches Recht) Wird in diesen Fällen jedoch mittels Gutschrift abgerechnet, hat der in Deutschland ansässige Leistungsempfänger die Hinweise "Gutschrift" und "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf der Gutschrift anzubringen.
  • Leistungen durch in Deutschland ansässige Unternehmer im EU-Ausland, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt (Leistungsempfänger schuldet die Steuer). Der deutsche Unternehmer hat eine Rechnung nach den deutschen Vorschriften auszustellen, in die er den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aufnimmt. Wird in diesen Fällen mittels Gutschrift abgerechnet, hat der Leistungsempfänger hierfür die Vorschriften seines Ansässigkeitsstaates zu beachten.

3. Hinweis auf Sonderregelungen

In Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen muss die Rechnung die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" enthalten. Soweit über Gegenstände abgerechnet wird, die der Differenzbesteuerung unterliegen, muss die Rechnung die Angaben "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung", "Kunstgegenstände / Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung" enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG-neu).
Im Handwerk findet die Differenzbesteuerung im Wesentlichen beim Wiederverkauf gebrauchter Fahrzeuge Anwendung.

4. Frist für die Rechnungserteilung

Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) oder eine sonstige Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat aus, ist die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 3 S. 1 und 2, § 14a Abs. 1S. 2 UStG). In der Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
Im Handwerk gilt die Frist für die Rechnungserteilung nicht für Werkleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, da sich die Ortsbestimmung für diese Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG richtet.

5. Maßgebliches Recht

Für die Rechnungsstellung ist künftig das Recht des EU-Mitgliedstaates maßgebend, in dem der die Rechnung bzw. die Gutschrift ausstellende Unternehmer ansässig ist (§ 14 Abs. 7 UStG-neu):

Werden von einem Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, Leistungen erbracht, die in Deutschland steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, so gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Ansässigkeitsstaates des leistenden Unternehmers. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erteilung einer Gutschrift durch den Leistungsempfänger vereinbart wurde.

Erbringt umgekehrt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Leistung im EU-Ausland, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so gelten für die Rechnungsstellung die deutschen Vorschriften, es sei denn, der Leistungsempfänger erteilt eine Gutschrift.