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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen:

Termin 31. März beachten

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung dieser Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2015 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2016 ihre Beschäftigungsdaten an die jeweilige Agentur für Arbeit melden, in deren Bezirk die Firma ihren Sitz hat.

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, haben bereits Anfang Januar 2016 das für die Anzeige erforderliche Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM erhalten.

Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form.
Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig.
Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an folgende Telefonnummern wenden:
0381/ 804 3672 (Frau Pudell),
0381/ 804 3675 (Frau Waldmann)
sowie an die kostenfreie Arbeitgeberhotline 0800/ 4 5555 20.

Quelle: Agentur für Arbeit Stralsund