Was ändert sich ab 2017? - Arbeit und Soziales

Leiharbeit

Werkverträge

Mindestlohn

Berufliche Weiterbildung



Leiharbeit: Der Verleiher darf seine Arbeiter einer Firma nicht zeitlich unbegrenzt überlassen; außerdem wird 2017 Jahr gelten: gleicher Lohn nach neun Monaten.
Verbesserungen bringt das neue Jahr für diejenigen, die als Leiharbeiter beschäftigt sind: Ab dem 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten (Equal Pay-Regel) erhalten. Praktische Auswirkungen hat diese Bestimmung dann frühestens ab 1. Januar 2018.

Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die mit dem "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" auf den Weg gebracht wurden. Ausnahmen zu beiden Vorschriften sind möglich, wenn die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abweichende Vereinbarungen treffen.

Die geänderten Bestimmungen verbieten, dass Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.

Im abgelaufenen Jahr waren nach Angaben der Bundesregierung fast 1.000.000 Menschen als Leiharbeiter beschäftigt.



Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird.
Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit.

Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich auf diese zu berufen, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellte, dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer zwar unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung.

In Zukunft wird diese Absicherung eines Werkvertrages durch eine "Vorratsverleiherlaubnis" nicht mehr erlaubt sein. Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge einsetzen, um arbeitsrechtliche Schutzstandards zu umgehen, können ihr Verhalten nachträglich nicht mehr als Leiharbeit "umdeklarieren" und damit legalisieren.

Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gestärkt: Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, sowohl über den zeitlichen Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden.



Mindestlohn: Für rund 1,7 Millionen Beschäftigte heißt es in diesem Jahr: höherer Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2017 erstmals gestiegen - um 34 Cent auf brutto 8,84 Euro pro Stunde.

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge in denjenigen Branchen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlich festgelegten Wert abgewichen werden. 2017 ist das noch für zwei Branchen bedeutsam:

Für Großwäschereien, die für Firmenkunden wie zum Beispiel für Hotels, Restaurants, Krankenhäuser, Seniorenheime oder Arztpraxen tätig sind, gilt in den Ost-Bundesländern der Branchenmindestlohn von 8,75 noch bis Ende September 2017 und liegt somit 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns.
In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau hat sich das Mindestentgelt zum Jahreswechsel auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West erhöht; ab November 2017 wird es 9,10 Euro betragen.
Zwei Sonderregelungen gelten noch für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger mussten 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Seit dem 1. Januar 2017 haben zwar auch sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro – aber eben noch nicht auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Den gibt es für diese Gruppe erst ab dem Jahresbeginn 2018.

Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt bereits der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tagen pro Jahr arbeiten, ohne dass Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Auch diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Der Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch.

 

Mindestlohn in der Leiharbeit

Bis zum 31. Dezember 2016 galt für Leiharbeit der Mindestlohn von 9 Euro (West) und 8,50 (Ost). Über neue Sätze verhandeln die Tarifpartner; liegen zum Jahresbeginn 2017 keine Ergebnisse vor, gilt zunächst der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro – sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
BrancheAktuell (West / Ost)Neu (West / Ost)Termin
Baugewerbe11,25 bis 14,45 /11,0511,30 bis 14,70 /11,3001/2017
Berufliche Aus- und Weiterbildung14,00 / 13,5014,60 (West u. Ost)01/2017
Dachdecker12,0512,2501/2017
Elektriker10,35 / 9,8510,65 /10,4001/2017
Gebäudereiniger9,80 / 8,7010,00 /9,0501/2017
Gerüstbauer10,7011,0005/2017
Land/Forst/Garten8,00 / 7,908,60 (West u. Ost)
9,10 (West u. Ost)
01/2017
11/2017
Pflegekräfte9,75 / 9,0010,20 / 9,5001/2017
Steinmetz/-bildhauer11,35 / 11,0011,40 /11,2005/2017
Textil / Bekleidung8,50 / 8,258,8401/2017

In einigen Branchen wie etwa der Abfallwirtschaft laufen die aktuellen Verträge noch bis ins Frühjahr 2017. Wie viel Lohn anschließend gezahlt wird, steht noch nicht fest.



Berufliche Weiterbildung: Junge Talente können sich über ein finanziell besser gepolstertes Stipendium freuen. Auch kann es einen Zuschuss geben, um einen PC anzuschaffen.Junge Fachkräfte, die in einer Berufsausbildung und -praxis hervorragende Leistungen gezeigt haben, können mit einem Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung den nächsten Schritt auf der Karriereleiter wagen. Erfreulich: Zum 1. Januar 2017 wurden die Förderleistungen für die berufsbezogene Weiterbildung deutlich erhöht. So ist die maximale Förderhöhe von zuvor 6.000 Euro auf 7.200 Euro gestiegen. Weitere Neuerung: Das Stipendium kann nicht mehr wie früher nur für Lehrgangs-, sondern auch für die Prüfungskosten verwendet werden. Außerdem können Stipendiaten jetzt auch einen Zuschuss in Höhe von 250 Euro erhalten, um sich einen PC anschaffen zu können.

Die Förderung läuft über maximal drei Jahre - für fachliche Weiterbildungen wie etwa die Vorbereitungskurse für die Meister- und Techniker- oder Fachwirtsqualifikationen. Das Stipendium lässt sich auch für fachübergreifende Lehrgänge nutzen. Nähere Informationen gibt es bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB).

 

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