Was ändert sich ab 2017? - Steuern und Finanzen

Geänderter 50-Euro-Schein

Rundfunkbeitrag

Steuersätze

Die sogenannten Sachbezugswerte

Minijobs



Neu und sicherer: Mit dem geänderten 50-Euro-Schein will die Europäische Zentralbank Gaunern beikommen.
Falschen Fuffzigern macht es die Europäische Zentralbank 2017 schwer: Der neue 50-Euro-Schein soll deutlich weniger leicht zu fälschen sein. Erstmals ausgegeben wird der rundum erneuerte Fünfziger ab 4. April 2017. Bis dahin soll auch sichergestellt sein, dass Geräte, die die Echtheit von Banknoten im gesamten Euroraum prüfen, die neue Banknote erkennen. Natürlich bleiben die alten 50er-Scheine weiterhin gültig, sie werden von den Notenbanken der Länder nach und nach ausgetauscht.

Wie schon der 20-Euro-Schein hat auch die neue 50er-Banknote ein Porträt-Fenster als neues Sicherheitsmerkmal. Es erscheint, wenn der Schein gegen das Licht gehalten wird. Am oberen Ende des Hologramms ist dann beidseitig ein Porträt der mythologischen Gestalt Europa zu sehen. Gekippt lässt sich im Fenster auch die Wertzahl "50" erkennen. Auf der Rückseite erscheint die kleine Wertzahl mehrfach im Fenster. Das Porträt der Europa ist auch im Wasserzeichen zu erkennen. Außerdem bewegt sich dann ein Lichtbalken auf der Zahl auf und ab.

Wie schon bei den bereits neu aufgelegten 5-, 10- und 20-Euro-Scheinen kann man auch bei der neuen 50er-Banknote am linken und rechten Rand jeweils eine Reihe kurzer reliefartig abgehobener Linien fühlen. Auf der Rückseite zeigt der 50er die Landkarte Europas jetzt auch mit Malta und Zypern; das Wort "Euro" ist nicht nur in lateinischer und griechischer Schrift abgebildet, sondern auch in kyrillischer.

Laut Europäischer Zentralbank entfallen etwa 45 Prozent des Euro-Banknotenumlaufs auf den 50er. Er ist damit der am häufigsten benutzte Euro-Schein. Der Zentralbank zufolge sind mehr 50er im Umlauf als 5er, 10er und 20er zusammen.

Bis Ende 2018 will die Zentralbank auch die 100-Euro- und die 200-Euro-Banknote erneuern, um auch diese Scheine besser vor Fälschungen zu schützen.

 

Rundfunkbeitrag: Wer es bislang versäumt hat, einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, kann dies ab nächstem Jahr rückwirkend für drei Jahre tun.
Wird zum Beispiel ein Antrag am 15. Januar 2017 gestellt, kann der Rundfunkteilnehmer rückwirkend zum 1. Januar 2014 von der Zahlung des Beitrags befreit werden - wenn er in den drei Jahren davor regelmäßig die Voraussetzungen für die Befreiung oder die Ermäßigung erfüllt hat.

Durch eine Änderung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 4 Abs. 4) werden nun diejenigen entlastet, die sich nicht regelmäßig um Befreiungen oder Ermäßigungen gekümmert haben. Dadurch laufen nun auch nicht mehr wie bisher hohe Beitragsrückstände auf, die angesichts der schmalen Finanzbudgets der Betroffenen ohnehin meist nicht ausgeglichen werden konnten.



Bei ausstehenden Rundfunkbeiträgen können Rundfunkanstalten frühzeitiger Inkassounternehmen zur Vollstreckung einschalten.
Wer seinen Rundfunkbeitrag nicht gezahlt hat, bekommt in diesem Jahr möglicherweise Post eines Inkassobüros. Dafür sorgen – mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, wo diese Entscheidung noch offen ist – die geänderten Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten.

Wenn trotz Mahnungen durch den Beitragsservice Rundfunkbeiträge nicht gezahlt sind, kann bislang zunächst nur hoheitlich durch die zuständigen Behörden vollstreckt werden: In der Regel versuchen die Stadtkassen, die ausstehenden Zahlungen einzutreiben.

Jetzt können die öffentlich-rechtlichen Sender, falls die Durchführung eines mehrstufigen Mahnverfahrens erfolglos bleibt, nun Inkassobüros mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen, bevor sie die Stadtkassen einschalten.

 

Steuersätze: Die Einkommensgrenzen steigen. Von diesem Mittel gegen die kalte Progression profitieren alle.
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen in diesem Jahr um 0,73 Prozent. Damit wird die erwartete Inflationsrate quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugute kommt, soll der Effekt der sogenannten "kalten Progression" ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

 

Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung der Preise angepasst.
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Eine wichtige Bemessungsgrundlage bilden dabei die Sachbezugswerte: Seit 1. Januar 2017 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 241 Euro (bisher: 236 Euro). Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

Frühstück 51,00 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich
Mittagessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich
Abendessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich.
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2017.

Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 464 Euro.

 

Minijobs: Wegen des künftig höheren Mindestlohns können im Monat nur noch 50 Stunden und 54 Minuten gearbeitet werden.
Der neue Mindestlohn von 8,84 Euro gilt seit 1. Januar 2017 auch für Minijobber. Wer zuvor weniger verdient hat, dessen Stundenlohn muss seit dem Jahreswechsel angepasst werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 34 Cent pro Stunde bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden.

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50 Euro im vergangenen Jahr 52 Stunden im Monat gearbeitet hat, hat damit 442 Euro verdient. 2017 summiert sich der Verdienst bei gleicher Arbeitszeit dann auf 459,68 Euro (52 x 8,84 Euro) im Monat und liegt damit über der Entgeltgrenze. Als Faustregel gilt deshalb beim Mindestlohn im Minijob jetzt, dass höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden können, wenn die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskiert werden soll.



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