Rundfunkbeitrag: neue Meldungsoption von Teilzeitbeschäftigten bis 31. März 2017

Durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die Möglichkeit eröffnet, die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens ab 2017 in veränderter Form beim Rundfunkbeitragsservice (ehemals GEZ) zu melden: Bisher war die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens "pro Kopf" zu melden, unabhängig von der realen jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit. Für Branchen mit hohem Anteil von Teilzeitbeschäftigten führte dies bislang zu Benachteiligungen, da aufgrund der höheren Beschäftigtenzahl ggf. auch eine Einordnung in höhere Beitragsstaffelstufen des Rundfunkbeitrages erfolgte. Das Handwerk hatte sich für die Modifikation dieser Regelung eingesetzt. Die Änderung des § 6 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ermöglicht nun die Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente:

  • Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ist mit dem Faktor mit 0,5
  • jeder Beschäftigte über 20 aber nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75
  • und jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0

anzusetzen.

Bezugsgröße der Berechnung ist die durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres.
Die errechnete neue Gesamtzahl (alle Vollzeitbeschäftigten und die errechneten Vollzeitäquivalente der Teilzeitbeschäftigten zusammengefasst) können nur einmal jährlich bis zum 31. März beim Beitragsservice gemeldet werden, damit der Beitrag ggf. mit Wirkung zum April des jeweiligen Jahres angepasst werden kann.

Bitte beachten Sie, dass (wie bisher) nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gezählt werden, ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Es handelt sich ausdrücklich um eine Option: Weiterhin können die Unternehmen ihre Beschäftigtenzahl nach "Köpfen" angeben. Wenn sich keine Änderungen der Beschäftigtenzahl ergeben, ist auch keine erneute Meldung notwendig.
Die betroffenen Unternehmen müssen abwägen, ob der Aufwand der Neuberechnung und Meldung gerechtfertigt ist.

Soweit die Beitragszahler bereits ein Beitragskonto haben, kann im Serviceportal des Beitragsservice die Beschäftigtenberechnung und die Veränderungsmeldung direkt erfolgen.



Die Rechtsberater der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern stehen bei weiteren Fragen gern zur Verfügung.