Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen

Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht/ Anzeigepflicht auch für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten/ Elektronische Anzeige nutzen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2016 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2017 der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden!

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2017 das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan (incl. Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms) auf CD-ROM.

Das Programm REHADAT-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit die Anzeigevordrucke zu bestellen.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an folgende Telefonnummer wenden: Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20.