Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft.

Daraus resultieren neue Pflichten für Handwerksbetriebe als Abfallerzeuger. Die Verordnung erweitert die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und fordert zudem eine Dokumentation.

 Für Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen ist dann neben den bisherigen Abfallfraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle eine getrennte Sammlung von Holz und Textilien vorgeschrieben. Außerdem werden weitere Abfallfraktionen verlangt, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.



Folgende Abfalltrennungen sind zukünftig für Bau- und Abbruchabfälle einzuhalten:
  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle (einschließlich Legierungen),
  • Holz,
  • Dämmmaterial,
  • Bitumengemische,
  • Baustoffe auf Gipsbasis,
  • Beton,
  • Ziegel sowie
  • Fliesen und Keramik

Mit der Einführung der Dokumentationspflicht ist die getrennte Sammlung nachzuweisen, laut Verordnung z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation wird lediglich bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mit weniger als 10 Kubikmeter der insgesamt anfallenden Abfälle eingeräumt.

Die Gewerbeabfallverordnung lässt zwei Gründe zum Entfallen der Getrennthaltung zu. Zum einen, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder andererseits wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Falls diese Ausnahmeregelung vorliegt, sind hierfür allerdings ebenfalls Dokumentationen mit entsprechender Begründung vorzunehmen.

Vom Gesetzgeber definierte Argumente sind:

  • Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
  • Die getrennte Sammlung von Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
  • Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.