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Soka-Bau schafft Ausnahme für Härtefälle

In die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) zahlt im Wesentlichen jeder Betrieb ein, der Bauleistungen erbringt. Die Beiträge dienen unter anderem der Sicherung von Urlaubsansprüchen, der überbetrieblichen Altersversorgung oder tragen zur branchenweiten Finanzierung der Berufsausbildung bei. Für letzteres erhebt die SOKA Bau seit 2015 einen Beitrag von Selbstständigen ohne Angestellte und Azubis.

Härtefall

Von einer Erhebung des Mindestbeitrags wird abgesehen, wenn das zu versteuernde Einkommen des als Einzelunternehmer tätigen Betriebsinhabers im Vorjahr den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (dieser betrug beispielsweise im Kalenderjahr 2015 8.472 EUR, bei Zusammenveranlagung 16.944 EUR) nicht übersteigt. Dies gilt bereits für den zum 20.11.2015 fälligen Mindestbeitrag. Zur Anwendung der Härtefallregelung sind ein formloser Antrag und die Kopie des Einkommenssteuerbescheids ausreichend.



Weitere Informationen: www.soka-bau.de