Was ändert sich ab 2017? - Gesundheit und Pflege

Kranken- und Rentenversicherung

Zusatzbeitrag



Krankenversicherung
Zum 1. Januar 2017 wurden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist von 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro im Monat gestiegen. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.350 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) hat sich dadurch auf 317,55 Euro im Monat erhöht(zuvor: 309,34 Euro).

Bundesweit ist die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro auf 57.600 im Jahr geklettert – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist 2017 erst ab einem Monatseinkommen von 4.800 Euro möglich. 2016 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.687,50 Euro im Monat aus.



Rentenversicherung
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beträgt seit dem 1. Januar 2017 6.350 Euro (76.200 Euro jährlich); 2016 waren es 6.200 Euro. Seit Januar 2017 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro); jährlich sind das 68.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung bei 7.850 Euro/Monat (West), also 94.200 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.000 Euro/Monat (84.000 Euro pro Jahr) liegen.

 

Krankenkassen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz soll 2017 bei 1,1 Prozent liegen. Je nach Kasse kann er auch deutlich höher sein.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch 2017 unverändert bei 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen jeweils zur Hälfte. Auch der von den Arbeitnehmern allein aufzubringende Zusatzbeitrag wird im Schnitt unverändert bei 1,1 Prozent liegen. Damit bleibt der gesamte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mit im Schnitt 15,7 Prozent stabil.

Einzelne Versicherte müssen jedoch womöglich mehr zahlen - weil jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst festlegt. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Der Zusatzbeitrag kann derzeit bis zu 1,9 Prozent betragen. Die Mehrzahl der Kassen beschließt die Höhe ihres Zusatzbeitrags für das nächste Jahr in den Sitzungen des Verwaltungsrats, die zwischen Anfang und Mitte Dezember stattfinden.

Der durchschnittliche Satz der Zusatzbeiträge - 2016 und 2017 1,1 Prozent - ergibt sich aus den Daten des Schätzerkreises zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der GKV-Spitzenverband bietet im Internet eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen.

Erheben Krankenkassen den zusätzlichen Beitrag erstmals oder wollen sie ihn anheben, dann müssen sie ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das Recht zur Sonderkündigung sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes hinweisen. Diejenigen Kassen, die einen Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Satz verlangen, müssen ihre Mitglieder explizit über die Möglichkeit informieren, in eine günstigere Versicherung zu wechseln.



zurück zur Übersicht