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Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld

Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis 30.06.2022 beschlossen.



Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind

Bis 30. Juni 2022 gilt:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert.
  • Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
  • Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.


Höhe des Kurzarbeitergeldes

Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent)



Für die Zeit bis 30. Juni 2022 gilt:

  • Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
    1. - 3. Monat: 60 bzw. 67* Prozent des Netto-Entgelts
    ab 4. Monat: 70 bzw. 77* Prozent des Netto-Entgelts
    ab 7. Monat: 80 bzw. 87* Prozent des Netto-Entgelts
    (* Beschäftigte mit mind. 1 Kind)

Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für die Zeit bis 31. Dezember 2021 ist nur möglich, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.

Ausbildung und Kurzarbeitergeld



Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten, z. B. mit Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Im Fall von Kurzarbeit kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden. Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen.
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.
 
Um Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, bezuschusst der Bund im Rahmen des  Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ bei Betrieben mit erheblichem Arbeitsausfall die Ausbildungsvergütung und die Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder. Nach derzeitigem Stand endet die Förderung am 31. Dezember 2021. Für den Fall, dass der Bund seine Förderung nicht verlängert, prüft das Land seinerseits eine Neuauflage der Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit ab dem 01. Januar 2022.






Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II / SGB XII)

Bundeskabinett verabschiedet Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Als Reaktion auf die Corona-Pandemie ist der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (SGB II / SGB XII) seit März 2020 vereinfacht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Außerdem wurde die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das ist wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.




Weitere Informationen

PM des BMAS