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Antrag sollte heute noch gestellt werden!Neue Regelungen zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert.



Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute noch an die Krankenkassen gerichtet werden.

Die Stundung der Beiträge ist bis zum 30. April 2020 befristet. Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren.
Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).

Die Beantragung von Kurzarbeit ist nicht zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer Beitragsstundung.



  • Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
  • Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
  • Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
  • Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.