Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Nach aktueller Rechtsprechung zum § 35a EStG ist der Begriff 'Haushalt' mit Bezug auf den Steuerbonus neu ausgelegt worden. Danach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt erbracht wird. Begünstigte Handwerkerleistungen betreffen somit alle handwerklichen Arbeiten zur Renovierung, zum Erhalt und zur Modernisierung. Dies sind beispielsweise Fassadearbeiten ebenso wie die Reparatur von Heizungsanlagen, Badmodernisierungen oder der Austausch von Türen und Fenstern.Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten.

Damit erwartet die Handwerkskammer weitere Aufträge vor allem im Bereich des Bau- und Ausbauhandwerks bis zu den Tischlern oder im SHK-Handwerk. Der Zentralverband des deutschen Handwerks hat den Flyer zum Steuerbonus aktualisiert und weist zudem darauf hin, dass Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, nicht begünstigt sind.

Der Flyer ist als Information von Handwerksbetrieben an ihre Kunden konzipiert – zum Beispiel als Beileger zum Kostenvoranschlag.

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