Gesellen- und AbschlussprüfungenZwischenprüfung
Während der Berufsausbildung ist der Prüfling zur Ermittlung des Ausbildungsstandes verpflichtet, an der/den vorgeschriebenen Zwischenprüfung/en bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes teilzunehmen. In den Ausbildungsordnungen werden Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfung/en bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung vorgeschrieben. Der Prüfling ist durch den Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) zu der/den Zwischenprüfung/en bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung freizustellen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die notwendigen Werkzeuge, Werkstoffe, Fachbücher sowie Zeichen- und Schreibmaterialien kostenlos für die Zwischen-, Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der Teilnahme an der/den Zwischenprüfung/en bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung.
Gesellen- und Abschlussprüfung In der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende (Lehrling) die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Sie besteht aus den beiden Teilen Fertigkeits- und Kenntnisprüfung.
Amtliche Bekanntmachung
Die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern gibt gemäß der Gesellen- und Abschlussprüfungsordnung Termine für die Sommer- und Winterprüfung bekannt:
Prüfungstermin Bis zum 28. Februar (Winterprüfung) und 31. August (Sommerprüfung) müssen die Gesellen- und Abschlussprüfungen beendet sein. Zu dieser Prüfung ist durch alle Auszubildenden (Lehrlinge) die Zulassung zu beantragen, deren Ausbildungszeit zum 30. April (Winterprüfung) bzw. zum 31. Oktober (Sommerprüfung) endet.
Prüfungszeitraum Als Prüfungszeitraum für die Durchführung der schriftlichen, gegebenenfalls mündlichen Kenntnisprüfungen und der Fertigkeitsprüfungen wird der 1. Dezember bis 28. Februar (Winterprüfung) und der 1. Juni bis 31. August (Sommerprüfung) festgelegt. Die Prüfungstermine werden von den jeweils zuständigen Prüfungsausschüssen selbst geregelt.
Anmeldung Der Antrag auf Zulassung und die Anmeldung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sind durch den Auszubildenden (Lehrling) bis spätestens 1. Oktober (Winterprüfung) / 1. März (Sommerprüfung) zu erfolgen.
Anmeldeschluss für die Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist der 1. Oktober bzw. 1.März.
Bei Nichtbeachtung der genannten Frist kann eine Teilnahme an der Prüfung im Prüfungszeitraum des jeweiligen Jahres nicht gewährleistet werden.
Für die Anmeldung ist der Vordruck der jeweiligen geschäftsführenden Stelle (Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern: Hauptverwaltungssitz Rostock oder Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg, Kreishandwerkerschaften, Geschäftstellen der Innungen) zu verwenden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen bzw. am Teil 1 der Gesellenprüfung (Kopie)
- die während der Ausbildungszeit geführten Ausbildungsnachweishefte (Berichtshefte)
- Nachweis über das Vorhandensein einer Behinderung (Original oder beglaubigte Kopie)
- gegebenenfalls weitere Ausbildungsnachweise, Tätigkeitsnachweise, ÜLU-Lehrgänge, Berufsschulzeugnis (Kopie)
Zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist zuzulassen, - wessen Berufsausbildungsverhältnis bei der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern eingetragen ist,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin beendet ist und
- wer an der/den vorgeschriebenen Zwischenprüfung/en bzw. am Teil 1 der Gesellenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) geführt hat.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden (Lehrlinge) schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden (Lehrlinge) haben die Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) über die Antragstellung zu unterrichten.
Vordrucke sind über die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern bzw. über die zuständige Kreishandwerkerschaft erhältlich.
Ansprechpartner
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