Für Auszubildende

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Wichtige Änderungen für die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden



Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ in Kraft getreten. Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert. Diese enthalten unter anderem wichtige Neuregelungen zu den Themen:

  • Ausbildungsvergütung
  • Ausbildungsmittel
  • Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten
  • Gesellen-/Abschlussprüfung
  • Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung
  • Neue Fortbildungsbezeichnungen


Änderungen bei einigen handwerklichen Ausbildungsberufen

Ausbildungsberufe müssen mit der Zeit gehen. Daher werden in regelmäßigen Abständen neue Ausbildungsordnungen erstellt und die vorhandenen überarbeitet. Ergebnis sind neue und modernisierte Ausbildungsberufe, die den aktuellen Anforderungen von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft entsprechen.

Betrifft hier das Elektro-, Friseur- und Maler- und Lackiererhandwerk.



Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung



Die Förderung des Nachwuchses ist eine Kernaufgabe des Handwerks.
Die Ausbildung der Lehrlinge in Betrieben und Schulen im Rahmen des dualen Systems wird ergänzt durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in den Lehrwerkstätten der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.

Das breit gefächerte Angebot ist darauf ausgerichtet, den Kenntnisstand der Lehrlinge zu vertiefen, und zwar eng verknüpft mit der betrieblichen Praxis. Die ÜLU trägt dazu bei, einen hohen Ausbildungsstandard zu sichern und die Gesellenprüfung erfolgreich ablegen zu können. Sie sichert einen guten Start in eine berufliche Zukunft.

Die Vorteile der ÜLU liegen klar auf der Hand: Lehrlinge erhalten eine breitgefächerte praktische Ausbildung, die sie vielseitig einsetzbar macht.
  • Du vertiefst praktische Grundlagen für deinen Beruf.
  • Aufgaben, die im Betriebsalltag schon bald gelingen müssen, kannst du bei uns intensiv üben.
  • Du kannst dir Fertigkeiten selbst erarbeiten, wofür im Betrieb oft Zeit und Raum fehlen.
  • Du kannst bei uns neue Technologien, Geräte, Maschinen und Arbeitstechniken kennenlernen und ausprobieren.
  • Der fachliche Austausch mit anderen Lehrlingen bringt zusätzliche Impulse: Projektarbeit im Team macht Spaß.
  • Simulierte Kundenaufträge sind spannend und üben für den echten Einsatz – ohne Folgen, wenn mal etwas nicht so perfekt läuft.
  • Durch die ÜLU ist der Praxisanteil deiner Ausbildung besonders hoch.
  • Unsere Lehrgänge sind für dich die ideale Prüfungsvorbereitung.
  • Egal ob du in einem großen oder keinen Betrieb oder in einer bestimmten Region ausgebildet wurdest – durch die ÜLU erhältst du die gleiche hohe Qualifikation wie deine Ausbildungskollegen.
Die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern führt die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung in z.B. nachfolgenden Berufen durch:

Anlagenmechaniker SHK, Bäcker, Elektroniker, Fachkraft für Metalltechnik, FV im Lebensmittelhandwerk SP: Bäckerei, Konditorei, Fahrzeuglackierer, Feinwerkmechaniker, Friseur, Kfz-Mechatroniker, Konditor, Kosmetiker, Maler und Lackierer, Maurer, Metallbauer, Tischler, Zahntechniker, Zimmerer und vielen weiteren Berufen

Der Ausbildungsbetriebe erhält in der Regel sechs Wochen vor Beginn eines ÜLU-Lehrgangs die Einladung für den Auszubildenden. In diesem Einladungsschreiben finden Betriebe und Auszubildende weitere Informationen zu Lehrgangsdauer, Lehrgangsort, Inhalten sowie den Namen des Lehrgangleiters. Im Schreiben finden Sie auch weitere wichtige Informationen, zum Beispiel über erforderliche Arbeitskleidung und Arbeitsmittel oder die Möglichkeit einer Internatsunterbringung.

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Kofinanziert von der Europäischen Union

Ansprechpartner

Anja Zumbeel

Tel. 0381 4549-183

Fax 0381 4549-199

zumbeel.anja--at--hwk-omv.de



Bildungszentren

Rostock

Neustrelitz



Internate

Rostock

Neustrelitz



Ausbildungsablauf und Prüfungen

Ansprechpartner

Katja Berlin

Sachbearbeiterin Gesellenprüfungswesen

Tel. 0395 5593-152

Fax 0395 5593-169

berlin.katja--at--hwk-omv.de








Teilzeitausbildung

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Teilzeitberufsausbildung keine Ausnahmeregelung mehr für Auszubildende, die sich in Ausnahmesituationen befinden, sondern eine für alle zulässige Möglichkeit der Gestaltung der Ausbildungszeit.

Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Bedarf des Auszubildenden verkürzt werden. Es können auch regelmäßige Wechsel zwischen täglicher und wöchentlicher Verkürzung vereinbart werden, um eine optimal angepasste Ausbildung zu ermöglichen.

Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist sicherzustellen, dass die volle berufliche Handlungsfähigkeit in der Ausbildungszeit erworben wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden trotz Kürzung der betrieblichen Ausbildung mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können. Auch eine Ausbildung in Teilzeit ist geplant als auch strukturiert an Hand eines zu erstellenden betrieblichen Ausbildungsplanes durchzuführen.

  • Die Ausbildungsvertragsparteien müssen mit der Teilzeitberufsausbildung einverstanden sein
  • Die Teilzeitausbildung muss schriftlich vereinbart werden.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % der normalen Ausbildungszeit betragen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG).
  • Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung.
Beispiel:

Teilzeitausbildung als Anlagenmechaniker:

Die tägliche Ausbildungszeit wird von 8 auf 6 Stunden, also um 25% gekürzt. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit von 42 Monaten ist entsprechend um 25 % (= 10 Monate) zu verlängern. Die Ausbildungsdauer bei Teilzeit kann maximal um das Eineinhalbfache der Regelausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung verlängert werden (§ 7a Abs. 2 Satz 1,2 BBiG. Die Teilzeitausbildung ist in maximal 63 Monaten zu absolvieren.
Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtdauer der Teilzeitausbildung ein krummer Wert, ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7 a Abs. 2 BBiG).

Die Probezeit wird durch die Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung nicht verlängert. Sie beträgt nach § 20 BBiG mindestens einen und maximal vier Monate.
Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Vereinbarung der Teilzeitberufsausbildung festzuhalten und unter ,,Sonstige Vereinbarung‘‘ einzutragen.
Arbeiten Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitauszubildende, aber mit verkürzter täglicher Arbeitszeit, besteht der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitauszubildende. Auf den Umfang der täglichen Ausbildungszeit kommt es nicht an.
Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen pro Woche statt, als eine Vollzeitausbildung, reduziert sich der Urlaubsanspruch, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht.
Beispiel:
  • Vollzeitausbildung: 5 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 30 Arbeitstage
  • Teilzeitausbildung: 4 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 24 Arbeitstage ((30:5) x 4)
Bei einer Teilzeitausbildung ist die Vergütung angemessen, solange sie der Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Kürzung der Vergütung prozentual höher ist als die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Da die Ausbildungszeit nach § 7a BBiG maximal um 50 % gekürzt werden kann, kann auch die Vergütung nach § 17 Abs. 5 BBiG maximal um 50 % gekürzt werden. Unerheblich ist, ob die Berechnung der Teilzeitausbildungsvergütung zu einem Wert unterhalb der tariflichen Vorgabe bzw. der Mindestausbildungsvergütung führt (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Auch in der Teilzeitausbildung kann die Verkürzung der Gesamtausbildungszeit nach § 8 BBiG oder die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen der Prüfung nach § 21 Abs. 3 BBiG.
Die Teilzeitausbildung führt dazu, dass nicht immer am Ausbildungsende auch der Termin der Abschlussprüfung liegt. Der Auszubildende kann verlangen, dass die Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert wird (§ 7a Abs. 3 BBiG), auch über die Höchstdauer nach § 7 a Abs.2 Satz 1 hinaus.
Alternativ können Betrieb und Auszubildender auch einen gemeinsamen Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen des vor Ausbildungsende liegenden Prüfungstermins stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Vereinbarung einer Teilzeitausbildung wirkt sich nicht auf die Berufsschulpflicht aus. Der Auszubildende ist trotz Teilzeit verpflichtet in vollem Umfang am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird nach den allgemeinen Regeln auf die Teilzeitausbildung angerechnet.
Soweit diese verbindlich vorgeschrieben sind, sind die überbetrieblichen Lehrunterweisungen (ÜLU) zu 100 % zu besuchen.
 




Rund um die Prüfungen

Während der Ausbildung ist in einigen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist grundsätzliche Bedingung für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein.
Die Zwischenprüfung entfällt, stattdessen findet zum Zeitpunkt der bisherigen Zwischenprüfung ein vorgezogener erster Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung statt, dessen Ergebnis je nach Beruf zwischen 20 % und 40 % in die Abschlussnote einfließt.
Durch die Abschluss-/Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling über die berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Traditionell besteht die Prüfung zum Gesellen im Handwerk aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil umfasst eine schriftliche Prüfung der Fachkenntnisse und der Kenntnisse im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde. In der praktischen Prüfung wird beispielsweise das Gesellenstück oder eine Arbeitsprobe angefertigt.
Der Prüfling ist durch den Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) zu den entsprechenden Prüfungen freizustellen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die notwendigen Werkzeuge, Werkstoffe, Fachbücher sowie Zeichen- und Schreibmaterialien kostenlos für die Zwischen-, Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen zur Verfügung zu stellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen.
 


Förderung in der Berufsausbildung

Land MV unterstützt Azubis stärker bei den Fahrtkosten

Die Richtlinie für die Zuschüsse für Fahrt- und Unterbringungskosten für die Azubis wurde neu geregelt. Die Grenze der
Ausbildungsvergütung, bis zu der Zuschüsse beantragt werden können, wurde auf 750 Euro angehoben.

  • 280 Euro pro Jahr Fahrtkostenzuschuss durch das Land, wenn die Strecke zwischen Wohnort und Berufsschulort maximal 300 Kilometer beträgt
  • Auszubildende, die einen längeren Anfahrtsweg haben, können einen Zuschuss von 560 Euro erhalten
  • pauschaler Zuschuss von 350 Euro, wenn während der Ausbildung zeitweise ein Internat in Anspruch genommen wird

Ausgenommen von den Fahrtkostenzuschüssen sind Jugendliche, die das vom Land mitfinanzierte Azubi-Ticket auch für die Fahrt von ihrem Wohnort zum Berufsschulort in Mecklenburg-Vorpommern nutzen oder diejenigen, die ihre Ausbildung mehr als zwei Mal unterbrochen haben oder Sozialleistungen beziehen.


 

Pressemitteilung

Bildungsministerium



Die in der Regel zehn Monate dauernden Maßnahmen, die von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden, geben jungen Menschen durch praktische Erfahrungen Einblicke in verschiedene Berufsfelder und vermitteln die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Die inhaltliche Ausgestaltung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt anhand des Fachkonzepts für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Die gesetzliche Regelung ist inhaltlich offen – ohne Benennung einer Mindest- oder Höchstförderdauer – gestaltet, sodass bei der Konzeption einzelner Maßnahmen nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit auch besondere Bedürfnisse und Problemlagen von jungen Menschen aus dem Rechtskreis des Sozialgesetzbuch II Berücksichtigung finden können.

In einer umfassenden Eignungsanalyse werden vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, aber auch schulische, theoretische und praktische Handlungsbedarfe festgestellt. Ein individueller Förderplan legt die einzelnen Schritte zur Aufnahme einer Berufsausbildung fest. Die Teilnehmenden besuchen die Berufsschule und den Stütz- und Förderunterricht beim Träger. Berufspraktische Inhalte werden in den Werkstätten des Trägers und durch Praktika bei Arbeitgebern vermittelt. Bildungsbegleiterinnen und Bildungsbegleiter unterstützen die Teilnehmenden kontinuierlich bei allen Problemen der beruflichen Eingliederung. Systematische sozialpädagogische Angebote fördern soziale Kompetenzen und geben Hilfestellung bei persönlichen Schwierigkeiten.

Junge Menschen ohne Schulabschluss können im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet werden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch. Die Regelförderdauer beträgt in diesem Fall zwölf Monate. Phasen zum Erlernen berufspraktischer Fähigkeiten und sozialer Qualifikationen werden durch Zeiten theoretischer Wissensvermittlung ergänzt.

Außerdem können junge Menschen durch eine berufsvorbereitende Maßnahme mit produktionsorientiertem Ansatz im Rahmen eines niedrigschwelligen Angebots an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Regelförderdauer beträgt zwölf Monate. In Einzelfällen ist eine Verlängerung bis zu 18 Monate möglich. Entsprechende Maßnahmen können durch die Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent der Kosten beteiligen.

Bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber, die bis zum 30. September keine Ausbildungsstelle gefunden haben sowie junge Menschen die benachteiligt oder noch nicht für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung geeignet sind, können durch eine Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. Eine Einstiegsqualifizierung wird als betriebliches Langzeitpraktikum in einem Betrieb durchgeführt. Die Teilnehmenden sollen in dieser Zeit Grundlagen für ihre berufliche Handlungsfähigkeit erwerben. Die Inhalte orientieren sich an den Anforderungen der Ausbildungsberufe. Auf Antrag der / des Teilnehmenden stellt die zuständige Kammer ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme aus. Gegebenenfalls ist die Anrechnung auf eine anschließende Berufsausbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz) möglich.

Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können Zuschüsse zur Vergütung des Praktikums erhalten. Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 262,00 Euro + 131,00 Euro monatlich begrenzt. Zusätzlich wird ein pauschalierter Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Teilnehmenden bzw. die Teilnehmende geleistet. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können zudem durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Die Laufzeit hat sich seit 1. April 2024 auf mindestens 4 Monate verkürzt.

Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen, zahlt die Agentur für Arbeit Auszubildenden eine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt sind, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle.

Ziele der Förderung sind die Überwindung finanzieller Schwierigkeiten, die einer beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, die Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt und die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Mobilität. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung der / des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten / der Ehegattin bzw. des Lebenspartners / der Lebenspartnerin.

Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient, oder an der Vorphase der Assistierten Ausbildung wird einkommensunabhängig gefördert. Dabei werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten unabhängig vom Einkommen teilweise pauschaliert übernommen.

Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Pflichtleistung der aktiven Arbeitsförderung. Sie wird während einer betrieblichen Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Vorphase der Assistierten Ausbildung oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung geleistet, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

In besonders gelagerten Fällen ist die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe während einer Zweitausbildung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Vereinzelt fehlt jungen Menschen trotz erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Perspektive. Eine zweite Berufsausbildung, die erst berufliche Perspektiven schafft, darf in diesen Fällen aber nicht daran scheitern, dass Auszubildenden trotz bestehenden Bedarfs die finanziellen Mittel fehlen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Durch die Assistierte Ausbildung sollen mehr junge Menschen mit Unterstützungsbedarf zu einem erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden. Teilnehmende und Ausbildungsbetriebe können im Rahmen der Assistierten Ausbildung vor (Vorphase) und während (begleitende Phase) einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt werden. Um den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und eine Anpassung der Assistierten Ausbildung an bestehende regionale Strukturen zu ermöglichen, ist das Instrument sehr flexibel gestaltet. So kann die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung optional um eine Vorphase ergänzt und der förderungsfähige Personenkreis durch eine Landeskonzeption erweitert werden. Zudem können auch Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sowie der jeweilige Betrieb durch die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung unterstützt werden.
Junge Menschen können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, um eine betriebliche Berufsausbildung beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen zu können. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters angeboten. Unterstützt werden Maßnahmen, die über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen, z.B. Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung. Diese können nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen können bereits während einer Einstiegsqualifizierung erbracht werden. Die bisherigen Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen werden künftig im Rahmen der Assistierten Ausbildung erbracht.
Für benachteiligte junge Menschen, bei denen eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht erfolgreich ist, kann eine außerbetriebliche Berufsausbildung gefördert werden. Während dieser Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, den Übergang der jungen Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung zu fördern. Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein. Bei erfolgreichem vorzeitigem Übergang kann eine Prämie an den Träger geleistet werden.
Die außerbetriebliche Berufsausbildung kann auch nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses fortgesetzt werden, wenn eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung aussichtslos ist und zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Eine Benachteiligung braucht in diesem Fall nicht vorzuliegen. Ein Fall der vorzeitigen Vertragslösung kann z.B. Folge einer Insolvenz, Stilllegung bzw. Schließung des ausbildenden Betriebes sein. Soweit dies zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, kann auch eine zweite Berufsausbildung gefördert werden.
Die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann nur in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter erfolgen.
Wenn du eine schulische Ausbildung machst, kannst du eventuell Ausbildungsförderung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann während einer Ausbildung auch Kindergeld gezahlt werden.

Kann ich BAföG-Förderung erhalten?

Wenn du eine schulische Berufsausbildung machst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen BAföG erhalten. Die Abkürzung steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Den Antrag richtest du an das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt oder Kreisverwaltung am Wohnort deiner Eltern. Weitere Informationen zu dieser Fördermöglichkeit gibt es unter www.bafög.de.

Wie sieht es mit Kindergeld während der Ausbildung aus?

Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Wenn du eine Ausbildung machst, können deine Eltern unter bestimmten Voraussetzungen bis zu deinem 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten. Auch eine Auszahlung an dich ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Weitere Informationen findest du auf der Seite Kindergeld ab 18 Jahren.

Wenn Berufsschülerinnen und Berufsschüler für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und ihrer Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden benötigen, können sie eine Unterstützung erhalten.

Das Land unterstützt Schülerinnen und Schüler, die eine Landesfachklasse, überregionale Fachklasse oder eine länderübergreifende Fachklasse besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler, die eine Fachklasse in anderen Bundesländern besuchen, können unterstützt werden.

Der Zuschuss des Landes bei einer notwendigen auswärtigen Unterkunft beträgt pauschal 175 Euro je Halbjahr. Der Zuschuss zu den Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Unterricht beträgt für die kürzeste Strecke vom Ausbildungs- oder Wohnort zur beruflichen Schule 140 Euro je Halbjahr bei einer Strecke bis 300 km und 280 Euro je Halbjahr bei einer Strecke über 300 km. 

Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der  Landesregierung MV.

Seit 1991 unterstützt das  Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung Forschung (BMBF) gezielt junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung mit einem Weiterbildungsstipendium. Durchgeführt wird es von den Kammern und zuständigen Stellen für Berufsausbildung.

Das Programm wird begleitet durch die  Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mbH (SBB).

Bewerben können sich Interessenten, die jünger als 25 Jahre sind, einen Berufsabschluss in der dualen Berufsausbildung oder einem Gesundheitsfachberuf haben und entweder beschäftigt oder arbeitssuchend gemeldet sind.

Wer kann gefördert werden?
Um ein Weiterbildungsstipendium bewerben kann sich, wer

  • mit einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser abgeschlossen hat oder
  • im überregionalen Leistungswettbewerb (PLW) unter die ersten Drei gekommen ist oder
  • ihre/seine Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen kann.

Was wird gefördert?

  • Fachbezogene Weiterbildungen
  • Vorbereitungslehrgänge auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister/-in, Techniker/-in, Betriebswirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau)
  • Fachübergreifende Weiterbildungen (z.B. Fremdsprachen, EDV-Kurse, Rhetorik)
  • berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung und Beruf inhaltlich aufbauen

Bitte beachten Sie: Bereits begonnene Weiterbildungen können nicht gefördert werden. Die Förderung muss vor Beginn jeder Weiterbildung beantragt werden.

Wie hoch und wie lange wird gefördert?

Über einen Zeitraum von maximal drei Jahren können die Stipendiatinnen und Stipendiaten Zuschüsse von jährlich bis zu 2.700 Euro, also insgesamt bis zu 8.100 Euro beantragen. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent der Kosten pro Fördermaßnahme. Der Eigenanteil schmälert jedoch nicht den Gesamtförderbetrag von 8.100 Euro.

Anträge stellen Sie bei der Kammer, bei der Ihr Berufsausbildungsverhältnis eingetragen war. Nähere Informationen erhalten Sie bei unseren Ansprechpartnern und bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung - Gemeinnützige Gesellschaft mgH (SBB).









Auslandserfahrung

Auslandserfahrung im Anschluss an die Ausbildung

Für junge Berufstätige ein weiterer Baustein in ihrer beruflichen Entwicklung.
Das Parlamentarische Patenschafts-Programm ist ein deutschamerikanisches Austauschprogramm, das vom Deutschen Bundestag und US-Kongress seit 1983 gefördert und von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH für junge Berufstätige durchgeführt wird.

Auslandserfahrung während der Ausbildung

AusbildungWeltweit ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur finanziellen Unterstützung weltweiter und praxisorientierter Auslandsaufenthalte während der Berufsausbildung. Im ausländischen Betrieb können Auszubildende, Ausbilderinnen und Ausbilder internationale Berufskompetenz erwerben, neue Erfahrungen für die Ausbildung sammeln und sich persönlich weiterentwickeln.