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Handwerksrolle Die Handwerksordnung regelt unter anderem die Pflicht der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer. In der Anlage A (41 Handwerke) sind die zulassungspflichtigen Berufe aufgeführt, für deren selbstständige Ausübung dafür eine Qualifikationsvoraussetzung erforderlich ist. Der Handwerkskammer zugehörig werden auch Personen behandelt, die keine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben und in diesem eine Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Keine wesentliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann. In der Anlage B Abschnitt 1 sind die 53 zulassungsfreien Handwerke erfasst, die ohne Befähigungsnachweis ausgeübt werden können und auch in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer fallen. In diesen sogenannten zulassungsfreien Handwerken ist der Erwerb einer Meisterprüfung möglich und sinnvoll, aber keine Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. In der Anlage B Abschnitt 2 sind die 57 sogenannten handwerksähnlichen Gewerbe zusammengefasst. Auch diese können ohne weiteren Befähigungsnachweis nach Eintragung bei der Handwerkskammer ausgeübt werden. Ansprechpartner
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