Handwerksrolle

Selbstständig im Handwerk

Das Handwerk ist Deutschlands vielseitigster Wirtschaftsbereich. Insgesamt 145 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den Anlagen A, B1 und B2 zur Handwerksordnung aufgeführt.
Wer sich wie und unter welchen Voraussetzungen im Handwerk selbstständig machen kann, ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die Handwerksrolle ist das "Herzstück" jeder Handwerkskammer. Die Mitarbeiter sind nicht nur für die Eintragungen und Löschungen von Betrieben in den Verzeichnissen der selbstständigen Handwerker zuständig, sondern sie stehen auch als kompetente Ansprechpartner in allen handwerks- oder gewerberechtlichen Fragen zur Verfügung.

Handwerksrolle

Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Zur Feststellung der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch Ihre zuständige Handwerkskammer. Dort wird unter Beachtung der Bestimmungen der Handwerksordnung, der jeweiligen Berufsbilder und der dazu vorliegenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung die Eintragungspflicht geklärt.

Beratung
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Zulassungspflichtige Handwerke - Anlage A

In der Anlage A der Handwerksordnung sind die 53 zulassungspflichtigen Handwerke aufgeführt, die handwerksmäßig betrieben werden können.

Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle besteht auch dann, wenn wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausgeübt werden oder bei einem handwerklichen Nebenbetrieb, sofern eine solche nebenbetriebliche Tätigkeit im nicht nur unerheblichen Umfang ausgeübt wird.

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird.

Die Regel bleibt der Meisterbrief

Andere Qualifikationen, wie z. B.

  • ein an einer deutschen (Fach-)Hochschule oder im EU-Ausland absolviertes Studium
  • der staatlich geprüfte Techniker
  • der Industriemeister

können anerkannt werden, wenn der Studien- oder Schulschwerpunkt dem Handwerk, das Sie ausüben möchten, entspricht. Einzelheiten erfahren Sie von den Mitarbeitern der Handwerksrolle.

Weitere Informationen

Anlage A

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Zulassungsfreie Handwerke und handwerks­ähnliche Gewerbe - Anlagen B1 und B2

Der Beginn des selbstständigen Betriebs eines der 41 zulassungsfreien Handwerke oder der 51 handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B ist der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Die Handwerkskammer trägt den Betrieb in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes ein.

In den Berufen der Anlage B1, den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.

Wir empfehlen Ihnen trotzdem, die Meisterprüfung abzulegen. Der Meisterbrief steht für Fachkompetenz, Führungswissen und soziale Kompetenz – ein Qualitätssiegel mit hohem Imagegehalt. Für Ihre Kunden hat der „Meisterbetrieb“ einen hohen Stellenwert.

Weitere Informationen

Anlage B

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Betriebsleiter


Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung beschäftigt.

Ein Betriebsleiter kann nur dann anerkannt werden, wenn er den Betrieb während der üblichen Arbeitszeit in fachlich-technischer Hinsicht tatsächlich leitet und dafür eine angemessene Vergütung erhält.



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Ausnahmebewilligung/ Ausübungsberechtigung

Liegt die Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das ausgeübte Handwerk nicht vor, so besteht die Möglichkeit, bei der Handwerkskammer einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung/ Ausübungsberechtigung zu stellen.



Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt, wenn die zur selbständigen Ausübung des vom Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind:

  1. Ausnahmefall
    Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk zu dem Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
  2. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten
    Aus dem beruflichen Werdegang (insbesondere aus den abgelegten Prüfungen) muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angeeignet hat, sondern auch die kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse zur Führung dieses Handwerksbetriebes besitzt.

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Wer bereits ein Handwerk nachweislich berechtigt betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk oder für wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden:

  • Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle und der Eintragungsqualifikation
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die beantragte Tätigkeit

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Anspruch auf die Ausübungsberechtigung nach § 7b hat derjenige, der nach erfolgreich bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung mindestens 6 Jahre in dem zu betreibenden Handwerk tätig war, davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden ist. Dies ist anhand von Zeugnissen zu belegen.

Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten den Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle, wenn sie eine gewerbliche Niederlassung in unserem Kammerbezirk unterhalten wollen und die nach Maßgabe der Voraussetzungen der EU/EWR-Handwerkerverordnung betreffenden Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt haben. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes zu belegen.

Zu den Formularen

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Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

Wenn nach Ihrer Meinung die oben angeführten Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung/ Ausübungsberechtigung nachgewiesen werden können, reichen Sie bitte den entsprechenden Antrag mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Zeugnissen (z.B. Kopien Ihrer Abschluss- und Arbeitszeugnisse, Nachweise über Fortbildungsprüfungen, Referenzen) oder sonstige Unterlagen, die die Qualifikation in dem beantragten Handwerk belegen können, bei der Handwerkskammer ein.



Beitragsbefreiung für Existenzgründer

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Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind:

  • für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages,
  • für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und
  • für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit,

soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.



Änderungen im Mitgliederverzeichnis

Egal ob Name, Betriebssitz oder Betriebsleiter – die Anzeige der Änderungen ist Pflicht. Das Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer ist ein öffentliches Verzeichnis, dessen Inhalten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Bitte teilen Sie uns daher Änderungen umgehend mit. Wie z. B.:

  • Verlegung des Betriebssitzes
  • Ausscheiden bzw. Wechsel des Betriebsleiters
  • Namensänderungen (z. B. Heirat, Firmenänderung)
  • Änderung der Rechtsform
Ausscheiden / Wechsel des Betriebsleiters

Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, dass Ihr Betriebsleiter ausgeschieden ist oder dass sich Änderungen in der Betriebsleitung ergeben haben. Wenn dies nicht geschieht, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Um einen neuen Betriebsleiter für Ihren Betrieb vermerken zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Kopie des Qualifikationsnachweises (z. B. Meisterbrief, -zeugnis, Diplom-Zeugnis)
  • Kopie des Arbeitsvertrages
  • Betriebsleitererklärung
  • Kopie der Anmeldung des Betriebsleiters zur Sozialversicherung
Löschung der Eintragung

Wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben oder in einen anderen Handwerkskammerbezirk umziehen, muss eine Löschung Ihrer Eintragung erfolgen. Bitte beantragen Sie die Löschung mit unserem Formular „Löschungsantrag“ und fügen eine Kopie Ihrer Gewerbeabmeldung bei.

Hinweis: Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich. Informieren Sie uns daher bitte so schnell wie möglich.

Welche Rechtsform ist die richtige?

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Die Unternehmensrechtsform ist veränderbar und sollte den Lebensphasen des Unternehmers angepasst werden. 

Die meisten Selbstständigen starten mit der Anmeldung des Gewerbes zunächst rein technisch mit der Rechtsform eines Einzelunternehmens und wechseln erst mit wachsender Geschäftstätigkeit die Rechtsform.

Wir empfehlen Ihnen das persönliche Gespräch mit unseren  Ansprechpartnern.

Wichtige Aspekte:
  • Die geplante Anzahl der gründenden Personen
  • Betriebswirtschaftliche Gründe in Form von Kapitalaufbringung
  • Gesellschaftsrechtliche Aspekte - Haftung
  • Steuerliche Aspekte
  • Aufwand der Gründungsformalitäten
  • Höhe des Entscheidungsspielraums als Unternehmer

Die häufigsten Rechtsformen im Vergleich

RechtsformEinzelunternehmenGbRGmbH/UG (haftungsbeschränkt)
GeschäftsführungUnternehmeralle Gesellschaftervertraglich bestellte(r) Geschäftsführer
Mindestkapitalneinneinja
Haftungunbeschränktunbeschränkt und solidarischbeschränkt auf das Vermögen des Unternehmens¹
ErtragssteuernEinkommensteuer
Gewerbesteuer
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftssteuer
Gewerbesteuer
(Einkommensteuer für Gesellschafter und Geschäftsführer)
Anforderungen an den Inhaber/ Geschäftsführernormalnormalhoch
Entscheidungsspielraumhochhocheingeschränkt
GründungsformalitätenEintragung in die Handwerksrolle
Gewerbeanmeldung
Formfreier Gesellschaftervertrag genügt²
Eintragung in die Handwerksrolle
Gewerbeanmeldung
Notarieller Vertrag
Eintragung in die Handwerksrolle
Gewerbeanmeldung
Eintragung in Handelsregisternur wenn Kaufmann gemäß HGBneinja

¹ i.d.R. jedoch auch persönliche Haftung der Gesellschafter durch Kreditgeber verlangt
² Es ist auf jeden Fall ratsam, alle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern schriftlich festzulegen.



Der Firmenname

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Die Bezeichnung eines Unternehmens steht für dessen Qualität und Leistung und kann schnell zum Markennamen werden.

Handwerksbetriebe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art und Umfang des Unternehmens und muss individuell beurteilt werden.

Alle anderen Gewerbetreibenden können sich freiwillig eintragen lassen. Gründe dafür sind oftmals die Außenwirkung, der Wunsch einen erfundenen Namen zu nutzen oder, bei einer Betriebsübernahme, den Namen des vorherigen Betriebes weiter zu führen.

Erst mit dieser Eintragung ist man berechtigt eine Firma, also einen selbstständigen Namen des Unternehmens, zu führen, der nicht dem eigenen Namen entspricht. Mit der Eintragung sind aber auch besondere Pflichten verbunden, die sich aus den Vorschriften des HGB ergeben. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich bei der Prüfung der Handelsregistereintragung beraten lassen.

Gesetzliche Vorgaben
  • Solange Ihr Einzelunternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen ist, dürfen Sie keinen Fantasienamen benutzen. Das Unternehmen sind Sie in Person und das Unternehmen trägt somit auch Ihren Namen.
  • Sie dürfen keine Namensbezeichnung verwenden, die gesetzlich geschützt ist.
  • Erlaubt sind werbewirksame Namenszusätze, die sich jedoch auf die Tätigkeit Ihrer Unternehmung beziehen müssen.
  • Die Bezeichnung darf nicht irreführend sein und über Größe und Bedeutung des Unternehmens hinwegtäuschen.