Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Zuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit seit 1. Oktober 2008 als neuer Baustein im Gründercoaching Deutschland

Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Gründer und Gründerinnen, die vorher arbeitslos waren und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) erhalten.
Diese besondere Förderung kann innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung beantragt werden.
Beratungen vor der Gründung können über dieses Programm nicht gefördert werden.

Wie hoch ist der Zuschuss?
maximal 3.600 Euro
90 % des Beratungshonorars werden bundesweit als Zuschuss gezahlt. Das Netto-Gesamthonorar darf 4.000 Euro nicht überschreiten. Das maximal förderfähige Tageshonorar des Beraters beträgt 800 Euro (netto).

Wo kann der Antrag gestellt werden?
Bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Wirtschaftsfördereinrichtung oder weiteren Institutionen, die als KfW-Regionalpartner benannt worden sind.
Ihr Regionalpartner begleitet Sie von Anfang an. Er ist Ihr Ansprechpartner vor Ort vom ersten Gespräch bis zur Einreichung der Abrechnung. Er begleitet und koordiniert das Coaching.

Ablauf der Beratung

Möchten Sie das Gründercoaching in Anspruch nehmen?
Wir zeigen Ihnen, wie es geht.

  • Sie wenden sich an einen Berater der Handwerkskammer.
    Dort stellen Sie Ihre Geschäftsidee vor. Der Regionalpartner prüft, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung im Gründercoaching gegeben sind. Sie liefern alle gewünschten Informationen zu.
  • Sie geben Ihren Antrag auf Gründercoaching ab. Der Regionalpartner sendet den Antrag zusammen mit seinem positiven Votum an die KfW. Die KfW entscheidet auf Basis des Votums und sendet Ihnen die Zusage.
  • Jetzt können Sie einen Gründercoach auswählen. Der Coach muss in der KfW-Beraterbörse gelistet und für das Gründercoaching Deutschland frei geschaltet sein.
    Sie schließen mit Ihrem Coach einen schriftlichen Vertrag ab. Darin werden die Inhalte des Coachings, die Höhe des Tageshonorars und die Dauer des Coachings geregelt. Den Vertrag senden Sie an den Regionalpartner/Berater der Handwerkskammer. Die KfW prüft den Coachingvertrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    Über den Zuschussrechner können Sie anhand der Vertragsdaten mit dem Coach die Höhe des Zuschusses vorab ermitteln.
  • Nach dem Abschluss des Gründercoachings zahlen Sie Ihren Eigenanteil an Ihren Coach und reichen folgende Unterlagen beim Regionalpartner/Berater der Handwerkskammer ein:
    - Gesamtrechnung des Gründercoachs
    - Coachingbericht (Den Bericht erstellt der Gründercoach.)
    - Kopie des Kontoauszugs als Zahlungsbeleg für Ihren Eigenanteil
    Die KfW zahlt den Beratungszuschuss an den Gründercoach.

Weitere Informationen erhalten Sie hier...

Technischer Hinweis: Das Antragsformular ist im PDF-Format hinterlegt. Zum Lesen und Ausfüllen benötigen Sie den kostenlosen Adobe Reader.
Leider bietet nicht jede Adobe-Version die Möglichkeit, ein am Bildschirm ausgefülltes PDF-Dokument abzuspeichern oder per Mail zu versenden. Die Einträge bleiben dabei nicht erhalten. Bitte drucken Sie deshalb das ausgefüllte Dokument aus. Alternativ können Sie das Formular natürlich zuerst herunterladen und per Hand ausfüllen.

Neben dem

  • Antrag Gründercoaching Deutschland ist die
  • "De-minimis"-Erklärung

vollständig ausgefüllt beim Regionalpartner/Berater der Handwerkskammer einzureichen bzw. gemeinsam mit ihm auszufüllen.
Möchten Sie die Förderung für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit beantragen, reichen Sie bitte zusätzlich Ihre Bewilligungsbescheide über Leistungen nach

  • § 57 SGB III (Gründungszuschuss) oder
  • § 20 SGB II (Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) oder
  • § 29 SGB II (Einstiegsgeld) oder
  • § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II (sonstige weitere Leistungen)

beim Regionalpartner/Berater der Handwerkskammer ein.


Ansprechpartner