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Ausbildungsablauf und Prüfungen

Ausbildungsablauf



Teilzeitausbildung

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Teilzeitberufsausbildung keine Ausnahmeregelung mehr für Auszubildende, die sich in Ausnahmesituationen befinden, sondern eine für alle zulässige Möglichkeit der Gestaltung der Ausbildungszeit.

Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Bedarf des Auszubildenden verkürzt werden. Es können auch regelmäßige Wechsel zwischen täglicher und wöchentlicher Verkürzung vereinbart werden, um eine optimal angepasste Ausbildung zu ermöglichen.

Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist sicherzustellen, dass die volle berufliche Handlungsfähigkeit in der Ausbildungszeit erworben wird. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden trotz Kürzung der betrieblichen Ausbildung mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht werden können. Auch eine Ausbildung in Teilzeit ist geplant als auch strukturiert an Hand eines zu erstellenden betrieblichen Ausbildungsplanes durchzuführen.

  • Die Ausbildungsvertragsparteien müssen mit der Teilzeitberufsausbildung einverstanden sein
  • Die Teilzeitausbildung muss schriftlich vereinbart werden.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % der normalen Ausbildungszeit betragen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG).
  • Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung.
Beispiel:

Teilzeitausbildung als Anlagenmechaniker:

Die tägliche Ausbildungszeit wird von 8 auf 6 Stunden, also um 25% gekürzt. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit von 42 Monaten ist entsprechend um 25 % (= 10 Monate) zu verlängern. Die Ausbildungsdauer bei Teilzeit kann maximal um das Eineinhalbfache der Regelausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung verlängert werden (§ 7a Abs. 2 Satz 1,2 BBiG. Die Teilzeitausbildung ist in maximal 63 Monaten zu absolvieren.
Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtdauer der Teilzeitausbildung ein krummer Wert, ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7 a Abs. 2 BBiG).

Die Probezeit wird durch die Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung nicht verlängert. Sie beträgt nach § 20 BBiG mindestens einen und maximal vier Monate.
Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist die Vereinbarung der Teilzeitberufsausbildung festzuhalten und unter ,,Sonstige Vereinbarung‘‘ einzutragen.
Arbeiten Teilzeitauszubildende an genauso vielen Arbeitstagen wie Vollzeitauszubildende, aber mit verkürzter täglicher Arbeitszeit, besteht der gleiche Urlaubsanspruch wie für Vollzeitauszubildende. Auf den Umfang der täglichen Ausbildungszeit kommt es nicht an.
Findet die Teilzeitausbildung an weniger betrieblichen Arbeitstagen pro Woche statt, als eine Vollzeitausbildung, reduziert sich der Urlaubsanspruch, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht.
Beispiel:
  • Vollzeitausbildung: 5 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 30 Arbeitstage
  • Teilzeitausbildung: 4 Tage pro Woche / Urlaubsanspruch: 24 Arbeitstage ((30:5) x 4)
Bei einer Teilzeitausbildung ist die Vergütung angemessen, solange sie der Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Kürzung der Vergütung prozentual höher ist als die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Da die Ausbildungszeit nach § 7a BBiG maximal um 50 % gekürzt werden kann, kann auch die Vergütung nach § 17 Abs. 5 BBiG maximal um 50 % gekürzt werden. Unerheblich ist, ob die Berechnung der Teilzeitausbildungsvergütung zu einem Wert unterhalb der tariflichen Vorgabe bzw. der Mindestausbildungsvergütung führt (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Auch in der Teilzeitausbildung kann die Verkürzung der Gesamtausbildungszeit nach § 8 BBiG oder die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen der Prüfung nach § 21 Abs. 3 BBiG.
Die Teilzeitausbildung führt dazu, dass nicht immer am Ausbildungsende auch der Termin der Abschlussprüfung liegt. Der Auszubildende kann verlangen, dass die Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert wird (§ 7a Abs. 3 BBiG), auch über die Höchstdauer nach § 7 a Abs.2 Satz 1 hinaus.
Alternativ können Betrieb und Auszubildender auch einen gemeinsamen Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zum Erreichen des vor Ausbildungsende liegenden Prüfungstermins stellen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Vereinbarung einer Teilzeitausbildung wirkt sich nicht auf die Berufsschulpflicht aus. Der Auszubildende ist trotz Teilzeit verpflichtet in vollem Umfang am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird nach den allgemeinen Regeln auf die Teilzeitausbildung angerechnet.
Soweit diese verbindlich vorgeschrieben sind, sind die überbetrieblichen Lehrunterweisungen (ÜLU) zu 100 % zu besuchen.
 


 

Ansprechpartner

Ronny Janele

Ausbildungsberater

Tel. 0395 5593-156

Fax 0395 5593-169

janele.ronny--at--hwk-omv.de

Frank Milbradt

Ausbildungsberater/Projekte

Tel. 0381 4549-156

Fax 0381 4549-199

milbradt.frank--at--hwk-omv.de

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Prüfungen

Während der Ausbildung ist in einigen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijährigen Berufen vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist grundsätzliche Bedingung für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung. Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein.
Die Zwischenprüfung entfällt, stattdessen findet zum Zeitpunkt der bisherigen Zwischenprüfung ein vorgezogener erster Teil der Abschluss- bzw. Gesellenprüfung statt, dessen Ergebnis je nach Beruf zwischen 20 % und 40 % in die Abschlussnote einfließt.
Durch die Abschluss-/Gesellenprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling über die berufliche Handlungsfähigkeit verfügt. Traditionell besteht die Prüfung zum Gesellen im Handwerk aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil umfasst eine schriftliche Prüfung der Fachkenntnisse und der Kenntnisse im Bereich der Wirtschafts- und Sozialkunde. In der praktischen Prüfung wird beispielsweise das Gesellenstück oder eine Arbeitsprobe angefertigt.
Der Prüfling ist durch den Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) zu den entsprechenden Prüfungen freizustellen.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die notwendigen Werkzeuge, Werkstoffe, Fachbücher sowie Zeichen- und Schreibmaterialien kostenlos für die Zwischen-, Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen zur Verfügung zu stellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen.
 
 

Ansprechpartner

Katja Berlin

Sachbearbeiterin Gesellenprüfungswesen

Tel. 0395 5593-152

Fax 0395 5593-169

berlin.katja--at--hwk-omv.de