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Änderungen in der Sozialversicherung bei der grenzüberschreitenden Entsendung

Das Europäische Parlament hat am 22. April 2004 die Verordnung Nr. 883/2004 beschlossen. Sie tritt zum 1. Mai 2010 zusammen mit der Durchführungsverordnung 987/2009 in Kraft.

Damit gelten für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter grenzüberschreitend in der EU beschäftigen, in bestimmten Fällen neue Regeln in der Sozialversicherung.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die bereits am 1. Mai 2010 bestehen, ergeben sich für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers zunächst keine Änderungen, sofern die rechtserheblichen Verhältnisse unverändert bleiben. Allerdings  kann der Arbeitnehmer beantragen, dass die neue Verordnung 883/2004 auf ihn angewendet wird Dies geschieht rückwirkend zum 1. Mai 2010, wenn der Antrag bis zum 31. Juli 2010 gestellt wurde. Bei Beantragung ab dem 1. August 2010 gelten die neuen Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des folgenden Monats.

Die Verordnung 883/2004 soll vor allem die sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinfachen. Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:

  • Für Entsendungen, die für bis zu 24 Monate (bisher 12 Monate) geplant sind, entfällt die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Das hierfür benötigte Formular E 101 wird dann für 24 Monate ausgefüllt; das Formular E 102, das zuvor bei einer Verlängerung nach 12 Monaten genutzt werden musste, entfällt. Ist eine Entsendung mit einer Dauer von mehr als 24 Monaten geplant, muss allerdings weiterhin eine Ausnahmevereinbarung beantragt werden.
  • Bislang kann ein Arbeitnehmer, der in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig war, in dem Land seines Wohnsitzes sozialversicherungspflichtig sein. Einzige Voraussetzung ist, dass er dort einen Teil seiner Tätigkeit ausübte – hierbei genügt z.B. ein Tag pro Woche. Die Durchführungsverordnung 987/2009 legt fest, dass der Tätigkeitsanteil und oder der Anteil des Entgelts in dem Land, in dem der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sein möchte (i.d.R. sein Wohnsitz) mindestens 25 Prozent betragen muss. Andernfalls gelten die Rechtsvorschriften im Land des Arbeitgebers. Wird der Arbeitnehmer allerdings von unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt, gilt wieder das Wohnsitzprinzip.
  • Hinsichtlich der Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung kann nach der Verordnung 883/2004 die Mitnahme von Leistungen nur für maximal sechs Monate (zuvor drei Monate) ins Ausland zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche genehmigt werden.

 

In konkreten Fällen der Entsendung von Arbeitnehmern ins EU-Ausland wird den Arbeitgebern zur Beratung Rücksprache mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern empfohlen.

 

Quelle: ZDH