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Belgien: Update zur Limosa-Meldung

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.12.2012 festgestellt, dass die Limosa-Meldung für Selbständige, die vorübergehend Dienstleistungen in Belgien erbringen, zumindest in der bisherigen Form mit dem Europarecht nicht vereinbar sei.

Da das Urteil vom EuGH unmittelbar anwendbar ist, müssen sich Selbständige derzeit nicht bei den belgischen Behörden anmelden.

Dies wird sich aber zum 1.07.2013 wieder ändern. Selbständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, müssen sich wieder/immer noch anmelden. Insgesamt sind aber weniger Daten zu übermitteln. Wird die angemeldete Dienstleistung aus irgendeinem Grund doch nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch darüber informiert werden. Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren.

 

Quelle: Außenwirtschafts-News 5/13, NHI