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Bund-Länder-Gipfel: Gas- und Strompreisbremse

Ergebnisse der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs
der Länder- „Gas- und Strompreisbremse“



  • Verbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen) die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden sowie Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
  • Per Sonderregelung werden zusätzlich weitere Verbraucher unabhängig von ihrem Jahresverbrauch einbezogen, etwa Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen. Zu letzteren gehören nach Lesart des ZDH auch die Einrichtungen der beruflichen Bildung. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass Beziehern von Berufsausbildungshilfen ein weiterer Heizkostenzuschuss zugutekommen soll.
  • Die Entlastung entspricht dem Produkt aus 1/12 der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, und dem für Dezember 2022 vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
    Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.
  • Der Differenzbetrag zum Vertragspreis soll als verbrauchsunabhängige Prämie ausgezahlt werden.
    Die einmalige Erstattung im Dezember 2022 wurde bereits am 2. November im Bundeskabinett beschlossen und geht nun in das parlamentarische Verfahren.
  • Ab Anfang März 2023 – angestrebt wird eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 – bis mindestens Ende April 2024 soll für die zuvor genannte Gruppe an Verbrauchern eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen.
  • Diese sieht für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen wieder die Marktpreise gelten.
  • Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung.
  • Unternehmen mit Großverbräuchen (größer 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende Ap-ril 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Verbrauchs des relevanten Vergleichszeitraums im Jahr 2021 erhalten.
  • Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
  • Die Strompreisbremse soll zum 1. Januar 2023 entlastend wirken. Mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden.
  • Verbraucher mit SLP (zu denen die Haushalte und Betriebe zählen) sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse (s. o.) entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.
  • Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
  • Bei „Industrieunternehmen“ – d. h. Unternehmen und Einrichtungen mit RLM oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
  • Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.
  • Es sollen Hilfsprogramme finanziert werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können.
  • Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken.
  • Für diese so betroffenen Betriebe will der Bund die Finanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung stellen, wenn Antragstellung und Abwicklung der Härtefallregelung für KMU über die Länder erfolgt.
  • Bis zum 1. Dezember 2022 soll ein Vorschlag für eine solche Härtefallregelung durch die Konferenz der Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister vorgelegt werden.
Ebenfalls verständigt haben sich Bund und Länder auf eine Nachfolge für das Neun-Euro-Ticket im Nahverkehr. Das bundesweit gültige "Deutschlandticket" soll 49 Euro kosten und "so schnell wie möglich" eingeführt werden, sagte Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) nach den Bund-Länder-Beratungen. Ziel sei es, das Ticket zum Jahreswechsel einzuführen. Geplant ist das digitale Deutschlandticket im monatlich kündbaren Abonnement.
Beide Seiten stellen demnach zur Finanzierung jeweils 1,5 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Zudem stellt der Bund eine Milliarde Euro pro Jahr zum regionalen Ausbau des Nahverkehrs bereit. Diese Mittel werden jährlich um drei Prozent erhöht (bisher 1,8 Prozent).
Beim Wohngeld bleibt es nach langem Streit dabei, dass sich Bund und Länder die Kosten teilen. Nach Angaben des Bundesbauministeriums sollen ab 2023 insgesamt 5,1 Milliarden Euro zur Verfügung stehen, um die Wohngeldreform zu finanzieren. Sie wird dafür sorgen, dass weit mehr Menschen Wohngeld beziehen können.
Zudem soll die Leistung auch angesichts der Energiekrise erhöht werden. Die geplante Reform wird bereits im Bundestag beraten und soll im Januar in Kraft treten.
 
 

MPK-Beschluss

Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. November 2022