Das Bundesministerium für Verbraucherschutz zu Gefahren durch Haarefärben

Um die Verbraucher besser über die möglichen Wirkungen von Haarfärbemitteln zu informieren und das Risiko der Sensibilisierung zu reduzieren, wurden für oxidierende Haarfärbemittel und bestimmte nicht oxidierende Haarfärbemittel, die stark und sehr stark sensibilisierende Stoffe enthalten, zusätzliche verpflichtende Warnhinweise vorgeschrieben. Hierbei ist auch der Hinweis enthalten, dass entsprechende Produkte nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind.

Die Warnhinweise richten sich an Endverbraucher und Anwender, dazu zählen auch Friseure. Sofern die entsprechenden Produkte von Friseuren bei Personen unter 16 Jahren angewendet werden sollten, tragen Friseure ein deutlich höheres Haftungsrisiko nach dem Zivilrecht.

Neu in Verkehr gebrachte Haarfärbemittel müssen von den Herstellern ab dem 1. November 2011 mit diesen Warnhinweisen versehen werden. Für Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden, besteht eine Abverkaufsfrist bis 1. November 2012.


Heißt: Wer als Friseur einem Kunden unter 16 Jahren die Haare färbt, geht ein "deutlich höheres" Risiko ein, verklagt zu werden, wenn es zu gesundheitsschädlichen Folgen kommt. Wer sich die Haare selber färbt, trägt das Risiko sowieso selbst. Strafrechtlich haben nur Hersteller und Händler etwas zu befürchten, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, Produkte ohne vorgeschriebene Warnhinweise vorsätzlich oder fahrlässig in Verkehr zu bringen.