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Deutschland: Änderung der AWV-Meldepflicht

In der Bundesrepublik Deutschland können ohne Beschränkungen Zahlungen in das Ausland geleistet oder aus dem Ausland empfangen werden.

Jedoch sind statistische Meldepflichten zu beachten, die sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.

Eine Meldung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Zahlung einen Betrag von 12.500 Euro überschreitet.

Voraussichtlich zum 1. Juli 2013 werden die folgenden Änderungen im AWG und in der AWV in Kraft treten:

  • Meldungen können nicht mehr im Papierformat eingereicht werden, sondern nur noch online über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS)
  • Bislang wurde über die Anlage Z1 die Meldung von den Hausbanken an die Bundesbank weitergeleitet. Dieser Meldeteil entfällt zukünftig ersatzlos. Die ausgehenden Zahlungen sind künftig ausschließlich auf Anlage Z 4 oder Z 10 direkt vom Meldepflichtigen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
  • Zusätzlich erfolgt eine tiefere Untergliederung der Meldung als bislang. Dafür sind eine Reihe von Kennzahlen neu eingeführt beziehungsweise alte Kennzahlen durch neue ersetzt worden.

Alle Neuerungen können Sie auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank aufrufen.

 

Quelle: HWK Schleswig-Holstein, Außenwirtschaftsnachrichten Juni 2013