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Deutschland/EU: Neue Regeln zur Rechnungsstellung treten in Kraft

Zum 30. Juni 2013 sind neue Regeln über die umsatzsteuerliche Rechnungsstellung in Kraft getreten.

Dies sind die wichtigsten Änderungen:

Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung künftig die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG-neu). Umschreibungen oder die Angabe in einer Fremdsprache sind nicht ausreichend.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Werden Umsätze ausgeführt, die der Steuerschuldverlagerung nach § 13b Abs. 5 UStG unterliegen, so sind Rechnungen hierfür mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zu versehen (§ 14a Abs. 5 UStG-neu). Auch hier muss die gesetzliche Formulierung wörtlich übernommen werden. Im Handwerk betrifft dies z.B. Leistungen durch in Deutschland ansässige Unternehmer im EU-Ausland, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt.

Frist für die Rechnungserteilung: Führt ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine sonstige Leistung in einem anderen EU-Staat aus, ist die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen In der Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.

Maßgebliches Recht: Für die Rechnungsstellung ist künftig das Recht des EU-Staates maßgebend, in dem der Unternehmer ansässig ist, der die Rechnung bzw. die Gutschrift ausstellt. Erbringt also ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Leistung im EU-Ausland, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, gelten für die Rechnungsstellung die deutschen Vorschriften.

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl113s1809.pdf'%5D__1373011474484

 

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)