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Deutschland: Umsatzsteuer - Gelangensbestätigung wird entschärft

Die Lieferung von Waren innerhalb der Europäischen Union erfolgt umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium (BMF) plante, dass Unternehmen verpflichtet werden die tatsächliche Lieferung durch eine neue „Gelangensbestätigung“ nachzuweisen. Hinter dieser Bestätigung verbirgt sich eine förmliche Quittierung des Warenerhalts durch den Empfänger. Kann der Lieferant die Empfangsquittierung nicht vorlegen (was in der Praxis häufig der Fall sein wird), muss er dem deutschen Finanzamt die Umsatzsteuer entrichten.

Der vielfache Protest der Kammern und Verbände hat Wirkung gezeigt und der Bundesrat hat eine Neuregelung der umstrittenen Regelung beschlossen, die verbindlich zum 1. Oktober 2013 in Kraft tritt.

Kernpunkte der Neuregelung sind, dass die Gelangensbestätigung als eine, nicht jedoch alleinige Nachweismöglichkeit bestehen bleibt. Zukünftig ist eine elektronische Einholung, auch aus mehreren Dokumenten bestehend, zulässig und diese kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden. Es genügt die Monatsangabe als Zeitpunkt des Warenerhalts. Gleichberechtigt sind auch alternative Nach-weise möglich, insbesondere die Spediteursbescheinigung, die ebenfalls elektronisch übermittelt werden kann. Lediglich der Punkt der „Selbstabholfälle“ bleibt verschärft. Hier kann der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden, sondern es muss die erfolgte Verbringung nachfolgend über die nun erleichterte Gelangensbestätigung nachgewiesen wer-den. Weitere Informationen können Sie hier http://www.lexware.de/buchhaltung-und-steuern/ohne-umsatzsteuer-exportieren-starttermin-fuer-gelangensbestaetigung-verschoben aufrufen.

Quelle: HWK Schleswig-Holstein, April 2013