Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Diese verpflichtet alle Dienstleistungserbringer, die im Inland niedergelassen sind und nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Handwerksbetriebe sollten deshalb dringend prüfen, ob sie von der Verordnung betroffen sind und gegebenenfalls Informationen gemäß der Verordnung bereitstellen. Wird die Verordnung nicht umgesetzt, drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgelder.

Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die stets zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen, die aufAnfrage zur Verfügung zu stellen sind.
Angaben wie beispielsweise der Firmenname, die Anschrift, die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, Registereinträge etc. müssen dem Dienstleistungsempfänger stets vor Vertragsabschluss bzw. vor Erbringung der Leistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat dabei vier verschiedene Möglichkeiten, dies zu tun.

Informationen auf Anfrage

Andere Informationen müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Übt der Dienstleistungserbringer beispielsweise im Rahmen der Dienstleitung einen reglementierten Beruf aus, muss er auf Anfrage auch auf berufsrechtliche Regelungen verweisen.

Preisangaben und Verbot diskriminierender Bestimmungen

Die Verordnung regelt auch, unter welchen Umständen und in welcher Form Preisangaben erforderlich sind. Sie enthält zudem ein Verbot diskriminierender Bestimmungen.

 

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