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Dienstleistungserbringung vereinfacht, Luxemburg

Mit der Reform seiner Berufszugangsregeln hat Luxemburg das bislang erforderliche „Ad-hoc-Zertifikat“, das deutsche Handwerker und Dienstleister für ihre vorübergehende oder unregelmäßige Tätigkeit in Luxemburg benötigten, Anfang September 2011 abgeschafft.

Die Unternehmen müssen aber weiterhin eine Voraberklärung über ihre beabsichtigten Tätigkeiten beim luxemburgischen Mittelstandsministerium abgeben. Das Ministerium ist befugt, eine Bescheinigung darüber einzufordern, dass sich der Dienstleister in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen hat und ihm die Ausübung seiner Dienstleistungen nicht untersagt wurde. Dieser Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer „EU-Bescheinigung“.

Innerhalb eines Monats prüft die Behörde die berufliche Qualifikation. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, kann der Handwerker seine Tätigkeit ausüben. Als Nachweis, dass die Voraberklärung erfolgt ist, sollte der Handwerker eine Bescheinigung beim Mittelstandsministerium gegen Zahlung einer Gebühr von 24 EUR einholen. Die Voraberklärung gilt generell für die beabsichtigten Tätigkeiten, während das abgeschaffte „Ad-hoc-Zertifikat“ an einen bestimmten Auftrag gebunden war.

Erleichtert wurde auch das Verfahren zur Genehmigung einer Niederlassung für diejenigen, die dauernd oder regelmäßig ihr Gewerbe in Luxemburg ausüben. Die erforderliche Genehmigung gilt auch dann als erteilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist von in der Regel 3 Monaten keine Entscheidung erfolgt (Genehmigungsfiktion durch Schweigen).

Weitere Informationen:

http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2011/0198/2011A3602A.html


Quelle: Germany Trade & Invest vom 3.11.2011