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EU: Änderung der Vorschriften zur Gelangensbestätigung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungs- Verordnung (UStDV) die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt.

Diese wurde als regelmäßig einzige Möglichkeit für Unternehmer geschaffen, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nachzuweisen. Die Anwendung dieser Regelung hat in der Praxis allerdings zu Schwierigkeiten geführt und hat viele Proteste, auch in den Handwerksreihen, verursacht.
Seitdem wurde diese Verordnung mehrmals bearbeitet.

Die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung liegt nunmehr dem Bundesrat zur Entscheidung vor. Damit sollen die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) entschärft werden. Der Unternehmer muss den Nachweis über seine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b), § 6a UStG) nach dem Referentenentwurf nicht mehr zwingend mit einer Gelangensbestätigung, wie seit dem 1.1.2012 in § 17a UStDV vorgesehen, führen.

Neben dem in allen Fällen obligatorischen Doppel der Rechnung stehen in Zukunft weitere Nachweise zur Verfügung. Eine geänderte Spediteursbescheinigung gehört ebenfalls dazu.

Wegen des deutlich verzögerten Verfahrens sollen die Änderungen erst zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Nachweise anhand der „alten“ bis Ende 2011 zugelassenen Belege geführt werden (§ 74a Abs. 3 UStDV-E).

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 22. März 2013 damit befassen.