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EU: Gelangensbestätigung - Die neuen Nachweispflichten gelten erst ab 1. Januar 2014

Bereits seit geraumer Zeit gelten neue Vorschriften, wie Unternehmer nachweisen müssen, dass eine Ware im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist.

Aufgrund massiver Proteste der größten Wirtschaftsverbände wurde die ursprünglichen Regelungen modifiziert und die Anwendung der bisherigen Nachweise toleriert. Eigentlich sollten bereits ab Oktober nur noch die neuen Regelungen gelten.

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.9.2013 (Az. IV D 3 – S 7141/13/10001) (s. Anlage) verschiebt nun erneut die verbindliche Anwendung der neuen Regeln auf den 1. Januar 2014.

Bis zu diesem Datum sind also noch andere Nachweise zulässig als die Gelangensbestätigung. Wer keine ordnungsgemäßen Nachweise vorbringen kann, dass seine Ware ins EU-Ausland gelangt ist, verliert schlimmstenfalls die Umsatzsteuerfreiheit.

Freundlicherweise hat das Ministerium in seinem Schreiben sowohl einige Beispiele für verschiedene Szenarien gebildet also auch das Muster einer Gelangensbestätigung angefügt. Mit der Verwendung dieser Muster, die in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt sind, stehen Handwerker bei Lieferungen an Unternehmer in der EU umsatzsteuerlich stets auf der sicheren Seite.

Tipp: Nutzen Sie nun diese letzte Übergangsregelung und bereiten Sie Ihren Betrieb vor. Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, wie für Ihre Lieferungen die Nachweise am besten erbracht werden können.

 

Quelle: ZDH