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Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Grenzüberschreitende Umsätze: Neue Fristen für Zusammenfassende Meldung

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen.

Seit Jahresanfang gilt dies auch für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen.

Ab dem 1. Juli verkürzt sich für Lieferungen - Leistungen sind nicht betroffen - der bisher quartalsweise Meldezeitraum auf monatliche Meldungen. Diese sind zum 25. Tag des Folgemonats einzureichen. Lediglich unterhalb der Bagatellgrenze ist eine quartalsweise Meldung nach wie vor möglich. Die Option der Dauerfristverlängerung für die ZM besteht nicht mehr.

Mehr dazu (inkl. Formulare), auf der Internetseite www.bzst.de

 

Quelle: Handwerk International Bayern Württemberg