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Luxemburg: Neues bei Arbeitnehmerentsendung

Luxemburg hat die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Mitte 2008 verworfenen nationalen Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung reformiert. Somit sind einige Klarstellungen für EU-ausländische Dienstleister erfolgt.

Am erfreulichsten aus der Sicht deutscher Unternehmer dürfte sein, dass die Hinterlegung von Unterlagen, die das luxemburgische Gewerbeaufsichtsamt (ITM) benötigt, nun auch bei entsandten Arbeitnehmern selbst erfolgen kann. Wie bereits in der Übergangsphase nach dem EuGH-Urteil praktiziert, sind diese im neuen Meldeverfahren allerdings zu benennen.

Vorher musste der Unternehmer mit Sitz in Deutschland eine Vorabanmeldung der Arbeitnehmerentsendung beim luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - kurz: ITM) vornehmen und war unter anderem gehalten, bestimmte Unterlagen bei einem in Luxemburg ansässigen Vertreter, einem "mandataire", zu hinterlegen. Über den mandataire musste der ausländische Dienstleister die ITM spätestens bis zur Aufnahme der Tätigkeit per Einschreiben mit Rückschein unterrichten.

Hierzu hält die ITM ein anschauliches Formular ("Mitteilung zur Entsendung von Arbeitnehmern" - kurz: MEA) auch in deutscher Sprache online zum Download bereit.

Der entsendende Arbeitgeber muss Angaben über sich selbst, seine entsandten Arbeitnehmer und die in Luxemburg auszuführende Tätigkeit (zeitlich und örtlich) machen. Das Formular ist diesbezüglich sehr klar strukturiert. Außerdem muss der entsendende Arbeitgeber der ITM auf dem Formular Angaben zu der Person machen, bei der für die Dauer der Entsendung die für das ITM notwendigen Unterlagen hinterlegt sind.

Anders als nach der alten Rechtslage kann diese Person nach dem neuen Gesetz vom 11.4.2010 ausdrücklich auch ein entsandter Mitarbeiter selbst sein.

Darüber hinaus muss vor Ort nach wie vor ein verschlossener Umschlag mitgeführt werden, in dem ab sofort folgende Unterlagen hinterlegt sind:

  • Kopie des Zertifikats zur Vorabmitteilung von Dienstleistungen (Meldung Mittelstandsministerium)
  • Kopie der A1-Bescheinigung (früher: E101-Formular)
  • Kopie der Mehrwertsteuerbescheinigung
  • Kopie der Arbeitsverträge der Mitarbeiter

Eine Kopie der letzten beiden Lohnabrechnungen der Mitarbeiter ist nicht mehr erforderlich!

Quelle: GTAI