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Neue Kautionspflichten in der Schweiz für das Maler- und Gipsergewerbe

Der Schweizer Bundesrat hat am 22. September den neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Er ist zum 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.

Obwohl zurzeit noch ein Rechtsstreit über die Zulässigkeit von Kautionen vor dem Schweizer Bundesgericht anhängig ist (geklagt wurde gegen die Regelung im GAV für das Ausbaugewerbe des Kantons Baselland), hat man in der Schweiz damit begonnen, weitere Kautionspflichten einzuführen. Auch für das Isoliergewerbe und die Gebäudetechnikbranche wurden bereits entsprechende Anträge gestellt.

Für Betriebe, die in Zukunft Maler- oder Gipserarbeiten in der Schweiz ausführen wollen, sind folgende Informationen wichtig:

 

  • Die Zentrale Paritätische Berufskommission für das Maler- und Gipsergewerbe (ZPBK) hat mitgeteilt, dass sie die Kaution erst per 31.03.2011 (Stichdatum, an dem die Kaution geleistet werden muss) verlangt. Mit dieser Regelung wird Rücksicht auf die zum Jahresende anstehenden finanziellen Verpflichtungen der Betriebe und die schlechte Auftragslage während der Wintermonate genommen.
  • Der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe gilt in den Kantonen Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin. In den übrigen Kantonen gibt es keine Kautionspflicht.
  • Maler- und Gipserbetriebe, die in einem Kanton arbeiten, der in den örtlichen Anwendungsbereich des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe fällt, müssen ab dem 31.03.2011

* ab einer Auftragssumme von 20.000 CHF pro Kalenderjahr bei der ZPBK eine Kaution in der Höhe von 10.000 CHF und

* bei einer Auftragssumme zwischen 2.000 und 20.000 CHF pro Kalenderjahr eine Kaution in Höhe von 5.000 CHF stellen.

* Betriebe, deren Auftragssumme geringer ist als 2.000 CHF pro Kalenderjahr, sind von der Kautionspflicht befreit.

 

Anstelle einer Barhinterlegung kann auch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank mit Sitz in der Schweiz erbracht werden. Bürgschaften ausländischer Banken werden nicht akzeptiert.

In bar geleistete Kautionen werden von der ZPBK auf einem Sperrkonto angelegt und verzinst.

 

  • Die Kaution wird spätestens drei Monate nach Vollendung des Werkvertrages freigegeben, vorausgesetzt, dass die Vollzugskostenbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind und die Paritätischen Berufskommissionen keine Verletzung von GAV-Bestimmungen feststellen.
  • Demnächst wird es Informationen zur Kautionspflicht auf der Seite http://www.zpbk.ch/ geben. Wegen weiterer Einzelheiten s. GAV für das Maler- und Gipsergewerbe (Anlage).

 

Quelle: Frau Dr. Pertschy (HWK Freiburg), über ZDH