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Unternehmen nach RLM: schriftliche Meldung an Energieversorger bis Ende 2022!!!Strom- und Gaspreisbremse





Wie funktioniert die Zahlung für Gas- und Wärmekunden konkret?



 

Kunden mit Einzugsermächtigung

Haushalte, die mit Erdgas heizen oder kochen, müssen im Dezember keine Vorauszahlung oder Abschlag leisten. Kunden mit eigenem Gasanschluss, die ihrem Energieversorger eine Einzugsermächtigung erteilt haben, brauchen nichts weiter zu tun. Hier ist der Lieferant in der Pflicht, sich zu kümmern.

 

Kunden mit Überweisung/Dauerauftrag

Anders sieht es aus, wenn man seine Gasrechnung per Überweisung oder Dauerauftrag bezahlt. Diese Zahlungen muss der Verbraucher für den Dezember selbst stornieren. Beträge, die Kunden dennoch überweisen, müssen Stadtwerke oder Energieunternehmen wie Eon bei der nächsten Rechnung aber in jedem Fall berücksichtigen.

 

Unternehmen mit Abrechnung nach RLM

Bei Unternehmen, die deutlich mehr Energie als ein Vier-Personen-Haushalt verbrauchen und die ihr Versorger deshalb nach der sogenannten registrierenden Leistungsmessung (RLM) abrechnet, wird die Soforthilfe anders verrechnet. Diese wird bei der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, gutgeschrieben. Um Geld zu sparen, müssen RLM-Kunden bis Ende 2022 ihren Energieversorgern schriftlich mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Hilfen haben.



Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)



SLP = Standard Last Profil Gewerbekunden mit einem Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh

RLM-Kunden = Registrierende Leistungsmessung ab einem Jahresverbrauch von ca. 100.000 kWh



Entlastungskonditionen von SLP oder RLM Kunden mit einem Jahresstromverbrauch bis 1.500.000 kWh

Förderzeitraum

1. März 2023 bis 30. April 2024

Begünstigte

Kleine und mittlere Letztverbraucher (Privat- & Gewerbekunden) mit einem Jahresstromverbrauch bis 1.500.000 kWh

Fördersatz

Die Energielieferanten verrechnen 80% des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent/KWh (maßgeblich für die 80% ist die Netzentnahme des Jahres 2021. Wenn ein Betrieb im Jahr 2021 im Corona-Lockdown war – Friseure etc. könnte es zu geringeren Vergleichswerten kommen. Es sollten frühere Zeitpunkte betrachtet werden können).

beziehungsweise

80 Prozent des Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent/KWh (Fernwärme)

Höchstgrenze der Förderung

  • 4 Mio. € (50% der krisenbedingten Energiemehrkosten können angesetzt werden). Oder
  • 2 Mio.€ (100% der krisenbedingten Energiemehrkosten können angesetzt werden).

Der Grundpreis für Neuverträge soll sich am Grundpreis mit Stand 30.09.2022 orientieren.

Geleistete Abschlagszahlungen für die Monate Januar und Februar werden per März 2023 mit o.g. Fördersatz in Form einer Gutschrift oder Verrechnung durch den Energieversorger rückwirkend gefördert.

Entlastungskonditionen von SLP oder RLM Kunden mit einem Jahresstromverbrauch über 1.500.000 kWh

Förderzeitraum

1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023

Begünstigte

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 1.500.000 kWh

Fördersatz

70% des Gasverbrauchs, (bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021) zu 7 Cent/kWh netto.

Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.





Strompreisbremsegesetz – StromPBG



Förderzeitraum

1. Januar 2023 bis 30. April 2024

Begünstigte und Förderhöhe

Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 ct/kWh brutto (inkl. aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) für 80% der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge. (Hochrechnungszeitraum beginnend Jahr 2021) Wenn ein Betrieb im Jahr 2021 im Corona-Lockdown war – Friseure etc. könnte es zu geringeren Vergleichswerten kommen. Es sollten frühere Zeitpunkte betrachtet werden können).

Werden über 30 000 KWh entnommen, 13 Cent pro Kilowattstunde (vor Netz-entgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70% der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge.

Höchstgrenze der Förderung

  • 4 Mio. € (50% der krisenbedingten Energiemehrkosten können angesetzt werden). Oder
  • 2 Mio.€ (100% der krisenbedingten Energiemehrkosten können angesetzt werden).

Geleistete Abschlagszahlungen für die Monate Januar und Februar werden per März 2023 mit o.g. Fördersatz in Form einer Gutschrift oder Verrechnung durch den Energieversorger rückwirkend gefördert.





Land baut Unterstützung für die Wirtschaft bei hohen Energiemehrkosten aus



In Mecklenburg-Vorpommern stehen für besondere Härtefälle insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung: 20 Millionen Euro vom Bund für seine sogenannte KMU-Härtefallregelung, 20 Millionen Euro vom Land, mit denen die Regelung des Bundes verstärkt oder eigene Regelungen finanziert werden können sowie weitere zehn Millionen Euro für Härtefalldarlehen bei Materialpreissteigerungen und Lieferkettenstörungen. Darüber hinaus übernimmt das Land Ausfallbürgschaften zur Absicherung von Kreditfinanzierungen, um die Liquidität der Wirtschaft zu sichern.

Die derzeitigen Planungen sehen neben den bereits bestehenden Hilfsangeboten drei neue Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 40 Millionen Euro (als Bestandteil der oben genannten 50 Millionen Euro) zur Unterstützung bei hohen Energiemehrkosten vor:

Maßnahme 1: Weitergehende Unterstützung bei Strom und Gas für das Jahr 2022

Unternehmen, die im Zeitraum Juni bis November 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens den vierfachen Preis für Strom und/oder Gas zahlen mussten, sollen eine Einmalzahlung in Höhe eines Abschlages beantragen können.

Maßnahme 2: Abmilderung besonders hoher Mehrkosten für das Jahr 2022 bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Im Blick dieser Unterstützung sind energieintensivere Unternehmen mit einem anderen Hauptenergieträger als Strom, Fernwärme und Gas. Das sind beispielsweise Heizöl, Kohle oder Pellets. Vorgesehen ist ein einmaliger Zuschuss zu den Energiemehrkosten im Jahr 2022 (Zeitraum Januar bis November) oberhalb der Verdreifachung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung soll eine Energieintensität von mindestens sechs Prozent sein. Das heißt: Die Energiekosten im Unternehmen müssen im Jahr 2021 mindestens sechs Prozent des Umsatzes betragen.

Maßnahme 3: Einrichtung einer Härtefallkommission für die Regelung anderweitiger besonderer Härtefälle von Energiemehrkosten

Trotz der geplanten Unterstützung wird es weitere Einzelfälle von besonderer Härte geben, die nicht vorab vollständig definiert werden können. Diese werden wir gesondert betrachten, um Einzelfalllösungen zu finden.

In der Härtefallkommission sollen unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern vertreten sein.

„Nun gilt es, weitere Details der Härtefallhilfen zu präzisieren. Auch stehen letzte Abstimmungen mit dem Bund noch aus. Das Kabinett der Landesregierung wird sich gleich zu Beginn des Jahres 2023 mit den Härtefallhilfen befassen. Danach geht es in die Feinabstimmung mit dem Landesförderinstitut“, sagte Wirtschaft- und Energieminister Reinhard Meyer.

Hotline weiter geschaltet

Für Unternehmen mit Schwierigkeiten oder auch mit allgemeinen Fragen zur Finanzierung, Fördermittelbeschaffung, Qualifizierung von Beschäftigten oder Organisation der Unternehmensnachfolge steht weiterhin die vom Wirtschaftsministerium bei der GSA (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH) eingerichtete Unternehmens-Hotline 0385/588-15588 bereit.



Härtefallhilfe für KMU in M-V



Für KMU, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind.

Antragstellung soll digital erfolgen. Eine Plattformprogrammierung ist in Arbeit.

Förderhöhe

Regelfall:
KMU können zur Unterstützung einen Zuschuss in Höhe einer Abschlagszahlung beantragen. Es gelten folgende Voraussetzungen:

Bei Vervielfachung der Energiepreise

  1. Die Gas- bzw. Strompreise für das jeweilige Unternehmen haben sich im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjah-reszeitraum mindestens vervierfacht (bei Gas und Strom). Es werden die Bruttopreise zugrunde gelegt. Die Feststellung erfolgt durch das Preiserhö-hungsschreiben des Energieversorgers.
  2. Bei Abweichungen: Eine Beteiligung der Härtefallkommission kann vorgesehen werden.

In besonderen Härtefällen:

In Ergänzung zum gedeckelten Grundkontingent der Strom- und Gaspreisbremse kann eine pauschale Aufstockung bis zu einem Gesamtbetrag von 95 Prozent des Vorjahresverbrauchs gewährt werden. Die Feststellung der besonderen Härte kann durch eine Härtefallkommission erfolgen. Es gelten folgende Voraussetzungen:

Energieintensität

  1. Die Gas- bzw. Strompreise für das jeweilige Unternehmen haben sich im Zeitraum Januar 2023 bis September 2023 in mindestens drei Monaten im Vergleich zum Durchschnitt 2021 unter Berücksichtigung der Wirkung der Preisbremsen mindestens vervierfacht.
    und
  2. Die Energieintensität (Verhältnis Energiekosten / Umsatz) betrug im Jahr 2021 mindestens 8 Prozent. Die Feststellung der Energieintensität erfolgt durch eine subventionserhebliche Eigenerklärung des Antragsstellenden.
  3. Bei Abweichungen: Eine Beteiligung der Härtefallkommission kann vorgesehen werden.

Förderausschluss

  • Subsidiarität zu anderen Fördermitteln und Versicherungsleistungen
  • Bagatellgrenze in Höhe von 2.000 Euro
  • Nicht bei deutschem Finanzamt geführt

Lt. Auskunft von Reinhard Meyer - Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit - gibt es keine Regelung für andere Energieträger (Holzpellets, Kohle, Öl). Bäcker könnten hiervon betroffen sein.

Bei dem  Landesförderinstitut kann seit Dezember ein „Härtefalldarlehen“ beantragt werden.