Symbol EU

Umsatzsteuer: Zusammenfassende Meldung (ZM) ab jetzt auch für Werkleistungen

Neuerungen durch das EU-Mehrwertsteuerpaket zum 1.Januar 2010

Durch das EU-Mehrwertsteuerpaket sind Unternehmer ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, auch sogenannte "innergemeinschaftliche sonstige Leistungen" an Unternehmer (B2B) in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären.


Davon erfasst sind solche Dienstleistungen, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige unternehmerische Leistungsempfänger in seinem Staat die Mehrwert-/Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge).


In der ZM sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat sowie die Summe der Entgelte für an ihn erbrachte steuerpflichtige sonstige Leistungen als Bemessungsgrundlage anzugeben.


Die Zusammenfassende Meldung ist ein Kernstück des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens innerhalb der Europäischen Union, das eingeführt wurde, um nach dem Wegfall der Binnengrenzen der EU und der Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU das Steueraufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten zu sichern. Das Kontrollverfahren beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Grundlage der Datenerfassung und damit auch Voraussetzung für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die in Deutschland vom BZSt an Unternehmer auf Antrag vergeben wird.

Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland das BZSt) weitere Auskünfte einzuholen.

(Achtung: Die ZM ist nicht mit der Meldung Instrastat zu verwechseln. Die Intrastat-Meldung wird beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abgegeben.)


Meldepflichtig ist jeder Unternehmer, der während eines Meldezeitraums (in der Regel das Kalendervierteljahr):

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder
    Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (nach § 25 b Abs. 2 UStG) ausgeführt hat und/oder
  • ab 1.1.2010 auch jeder Unternehmer, der grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Unternehmer ausführt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (reverse charge, entspricht unserem § 13 b UStG).

Interessierte Betriebe können sich auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern detailliert informieren:
http://www.bzst.de/003_menue_links/005_zm/520_Neuerungen_2010/01_FAQ_ZM_2010/index.html#2329306


Quelle: BZSt, Dezember 2009