Titelbild Friseur Corona
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Ab heute reicht beim Friseur eine medizinische Gesichtsmaske

Die Neunte Änderung der Corona-Landesverordnung MV tritt heute (17. Juni) in Kraft



Einzelhandel
  • ohne Test
  • mit medizinischer Gesichtsmaske oder FFP2-Maske
  • Kundenkorbpflicht
  • ein Kunde/-in pro zehn m² bei einer Verkaufsfläche von 800 m²
Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik)
  • tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis
    (gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen)
  • mit medizinischer Gesichtsmaske oder FFP2-Maske
  • sowie die anderen bisherigen Auflagen wie Anwesenheitsliste, zusätzliches Lüften, Hygienekonzept
Kontaktbeschränkungen
  • Aufhebung der strikten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum. Empfehlung, die Zahl der Kontakte möglichst gering und den Personenkreis konstant zu halten. Weiterhin verboten sind Gruppenfeiern in der Öffentlichkeit, also zum Beispiel in Parks oder am Seeufer.
  • Private Feiern: Private Zusammenkünfte sind künftig in Gaststätten (im abgetrennten Bereich) mit bis zu 100 Personen möglich, im privaten Bereich mit bis zu 30 Personen. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen jeweils nicht mit.
  • Tanzen: Im Rahmen von privaten Zusammenkünften in Gaststätten künftig ausdrücklich erlaubt. Weiterhin nicht möglich sind Tanzveranstaltungen in Clubs, Diskotheken oder anderen gastronomischen Einrichtungen.