Abmahnung-Tastatur
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Empfehlung ZDH: Nicht auf die Abmahnschreiben reagieren!Achtung Abmahnwelle von Google Fonts

Bei der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern gehen vermehrt Anfragen von Betrieben ein, die aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf ihrer Website dazu aufgefordert werden, einen Schadensersatz in der Größenordnung von 100 bis 200 Euro zu zahlen.



Worum geht es?

In bislang bekannten Fällen haben Betriebe Post oder E-Mails von Privatpersonen oder Rechtsanwaltskanzleien erhalten, die die dynamische Nutzung von Google Schriftarten beanstanden. Google Fonts stellt über 1.000 kostenlose Schriftarten zur Einbettung auf Webseiten zur Verfügung, die automatisch heruntergeladen werden, sobald ein Besucher die entsprechende Webseite aufruft. Dadurch ist sichergestellt, dass der Text richtig dargestellt wird - selbst dann, wenn die genutzte Schriftart nicht auf dem Endgerät vorinstalliert ist. Betreiber von Websiten sollten dafür sorgen, diese Schriftarten nur lokal einzubinden, damit keine Verbindung zu den US-Servern hergestellt werden kann. Bei einer dynamischen Einbindung wird sonst ohne Einwilligung des Besuchers die IP-Adresse des Benutzers an die Google-Server übermittelt, was ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt.

Aufgrund eines Urteils des Landgerichts München (Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20), in dem die Rechtswidrigkeit einer dynamischen Google Fonts-Einbindung bestätigt wurde, werden vermehrt Abmahnungen verschickt. Inzwischen sind vor allem Abmahnungen von zwei Anwaltskanzleien aus Berlin und Düsseldorf im Umlauf.


Die Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer hilft Ihnen bei der Klärung der technischen Frage. Bei dynamischer Einbindung sollte schnellstmöglich ein Wechsel auf eine lokale Einbindung erfolgen. Sofern die Einbindung bereits lokal erfolgt, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen.


Sie haben bereits eine Mahnung erhalten?

Prüfen Sie Ihre Website zunächst dahingehend, ob überhaupt ein Verstoß (dynamische Einbindung von Google Fonts) vorliegt. Sofern dies bejaht werden kann, ist eine Umstellung auf eine lokale Einbindung erforderlich.

Betroffenen Betrieben wird daher empfohlen, nicht auf die Schreiben zu reagieren. Diese Empfehlung gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die jüngsten Abmahnungen, die mit der Forderung auf Auskunft der Datenerhebung inhaltlich weiter reichen als vorherige Abmahnungen. Zwar steht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO jedermann zu und ist voraussetzungslos. Jedoch spricht gegenwärtig weder etwas dafür, dass die abmahnenden Kanzleien eine verweigerte Auskunft gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden anzeigen, noch, dass diese den Datenschutzverstoß angesichts des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Hintergrunds der Auskunftsanfrage ahnden.

Weitere Hintergründe und gleichlautende Empfehlungen hat der  Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) veröffentlicht

Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage aktuell nicht eindeutig ist und die obigen Hinweise eine rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

 

Was ist zu tun?

Unabhängig davon, ob eine Mahnung vorliegt oder nicht, sollte zunächst geprüft werden, ob Google Fonts genutzt wird und in welcher Form die Einbindung erfolgt ist (dynamisch oder lokal). Für die Überprüfung stehen verschiedene kostenlose Tools bereit, zum Beispiel:

e-recht24

54gradsoftware

sicher3

devotion-it

happyworx



 

Ansprechpartner

Frank Wiechmann

Beratungsstelle für Innovation und Technologie mit Schwerpunkt Digitalisierung

Tel. 0381 4549-178

Fax 0381 4549-167

wiechmann.frank--at--hwk-omv.de