Gerüstbauer
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Neue Regelung zum Aufstellen von Baugerüsten

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen „gewerkefremde“ Handwerker keine Gerüstbauleistungen mehr isoliert anbieten. Welche Folgen hat das für Bauhandwerker?

Bisher dürfen Handwerker aus insgesamt 22 Gewerken Schutzgerüste zur Ausführung ihrer Arbeit aufstellen oder aufstellen lassen. Dazu gehören beispielsweise Maler, Dachdecker, Stuckateure, Schornsteinfeger, Metallbauer, Tischler, Glaser und Elektrotechniker.

Ab 1. Juli 2024 soll sich das ändern: Dann läuft ein Übergangsgesetz aus, das im Rahmen der fünften Novelle der Handwerksordnung in Kraft getreten ist. Mit dem Stichtag dürfen andere Bauhandwerke – die Gerüstbauer ausgenommen – nur noch Arbeits-und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie „zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeit“ beitragen.

Rolleneintrag oder Ausnahme erforderlich

Betriebe, die Gerüstbauleistungen isoliert anbieten wollen, müssten für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Sei das nicht der Fall, könnten sie eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung beantragen.

„Gewerkefremde“ Betriebe müssten dem Eckpunktepapier zufolge nachweisen können, „dass bereits vor dem 30. Juni 2024 eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum – etwa sechs Monate – Praxiserfahrung erworben wurde“. Das teilt der Bundesverband der Gerüstbauer mit.

Ansprechpartner

Holger Marscheider

Bereichsleiter Recht und Handwerksorganisation

Tel. 0395 5593-120

Fax 0395 5593-170

marscheider.holger--at--hwk-omv.de

Felix Harrje

Abteilung Recht und Handwerksorganisation

Tel. 0381 4549-152

Fax 0381 4549-158

harrje.felix--at--hwk-omv.de