Transparenzregister
HWK

Übergangsfristen für die Eintragung ins Transparenzregister laufen ab

Aufgrund des Auslaufens der Übergangsfristen für die Mitteilungsfunktion nach § 59 Abs. 8 GwG weisen wir  auf die Pflicht zur Eintragung von Informationen nach § 19 Abs. 1 GwG über die wirtschaftlich Berechtigten hin.



Die Eintragung betrifft alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine. Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Ein ausführlicher Leitfaden zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen stellt das Bundesverwaltungsamt auf seiner  Internetseite zur Verfügung.

Zuvor reichte oft ein Eintrag in einem anderen öffentlich einsehbaren Register wie zum Beispiel dem Handelsregister aus, um auch die Meldepflichten zum Transparenzregister zu erfüllen. Dies ist zum 1. August 2021 aufgehoben worden, weil das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde. Zweck der Erhebung ist es, Geldwäsche einzudämmen und Terrorismusfinanzierung aufzudecken. Die juristische Grundlage ist das neue Geldwäschegesetz (GwG).

In Kraft treten und Übergangsfristen für die Nachmeldung des wirtschaftlich Berechtigten

Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Demnach haben die Gesellschaften die Meldepflicht wie folgt zu erfüllen:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sind insoweit verpflichtet, innerhalb der genannten Fristen ihrer Meldepflicht nachzukommen.



Verantwortlich für die Eintragung sind die Geschäftsführer der juristischen Personen und der Personengesellschaften. Auch Steuerberater und Rechtsanwälte können die Eintragung vornehmen, wenn sie hierzu beauftragt werden. Unter  www.transparenzregister.de befinden sich alle nötigen Informationen und Dokumente für die Meldung.