kalender-august-2023

Änderungen im August und September

Folgende Veränderungen gibt es im August 2023

Ausbildungsberufe wurden modernisiert

Manuell und mithilfe von Maschinen stellen Glasapparatebauer zum Beispiel Trichter, Reaktionsgefäße und Kühler her. Da sich die Technologien und Verfahren weiterentwickelt haben, wurden die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen entsprechend angepasst.
Künftig gibt es die neue Spezialisierung auf Caravan- und Reisemobiltechnik, da es in diesem Bereich eine steigende Nachfrage seitens der Verbraucher gibt.
Verändert hat sich hier vor allem die Ausbildungsstruktur: In den ersten beiden Jahren sind die Ausbildungsinhalte zunächst für alle Auszubildenden gleich. Im dritten Ausbildungsjahr können Azubis dann zwischen vier Fachrichtungen wählen.
 

Ausbildungsvergütung

Bäckerhandwerk

Aktuell (brutto)Ab 1. August 2023 (brutto)Ab 1. Januar 2025 (brutto)
1. Lehrjahr680 Euro860 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie*930 Euro
2. Lehrjahr755 Euro945 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie*1.015 Euro
3. Lehrjahr885 Euro1.085 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie*1.155 Euro
*die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialabgabenfrei
Neben mehr Geld müssen Ausbildungsbetriebe ab dem 1. September 2023 verpflichtend ein "29-Euro-ÖPNV-Ticket" bereitstellen. In den Bundesländern, in denen das "29-Euro-ÖPNV-Ticket" noch nicht angeboten wird, haben Auszubildende Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 29 Euro für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto.
 

Steinmetzhandwerk

Ab 1. August 2023 (brutto)Ab 1. August 2024 (brutto)
1. Lehrjahr890 Euro925 Euro
2. Lehrjahr990 Euro1.025 Euro
3. Lehrjahr1.140 Euro1.175 Euro
Neu ist zudem, dass angehende Steinmetze eine voll ausgestattete Werkzeugkiste direkt zu Beginn ihrer Ausbildung erhalten. Die Werkzeugkiste solle sicherstellen, dass die Lehrlinge bestens gerüstet sind, um ihren Beruf als Steinmetz erfolgreich ausüben zu können, heißt es beim BIV. Darüber hinaus sollen besonders gute Leistungen der Auszubildenden belohnt: Bei herausragenden Prüfungsergebnissen von besser als 2,5 haben haben sie die Möglichkeit, jeweils in den Zwischen- und Abschlussprüfungen eine zusätzliche Begabtenförderung in Höhe von 300 Euro für ihre Aus- und Weiterbildung zu erhalten.
 

Neue Ersatzbaustoffverordnung

Jährlich entstehen 220 Millionen Tonnen an Bau- und Abbruchabfällen, die ein enormes Recyclingpotenzial haben. Um den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu steigern, ist am 1. August 2023 die sogenannte Mantelverordnung in Kraft getreten. Sie vereint verschiedene andere Verordnungen mit dem Ziel, mehr sogenannter Ersatzbaustoffe im Einklang mit den Anforderungen des Grundwasser- und Bodenschutzes zum Einsatz zu bringen. Um gesetzlich zu fassen, was eigentlich Ersatzbaustoffe sind und unter welchen Bedingungen sie genutzt werden dürfen, hat der Gesetzgeber auch eine neue Verordnung geschaffen, die ebenfalls Teil der Mantelverordnung ist: die Ersatzbaustoffverordnung.
In der Verordnung enthalten sind zum Beispiel klare Eingrenzungen, dass in bestimmten Gebieten besonders strenge Vorgaben für den Einsatz von Recyclingbaustoffen gelten, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden. Außerdem gilt, dass mineralische Abfälle nur dann wiederverwertet und im Baubereich eingesetzt werden dürfen, wenn sie bestimmte bauphysikalische Anforderungen erfüllen.
 

Steuererklärung 2021

Die Frist für die Steuererklärung 2021, die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ausgefüllt wird, läuft am 31. August ab. Dann endet die verlängerte Abgabefrist, die durch die Corona-Pandemie besonders eingespannte Steuerberater entlasten sollte.

Aus für Leuchtstoffröhren

Ab dem 25. August 2023 gilt für Leuchtstofflampen in Röhrenform bzw. deren derzeit noch erhältliche Typen T5 und T8 ein Produktionsverbot. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Gleiches gilt ab 1. September für Hochvolt-Halogenlampen mit R7s-Sockel. Sie sind zum Teil noch in veralteten Deckenflutern eingesetzt. Festgelegt sind die Verbote in der EU-Ökodesign-Verordnung.

Der Handel darf Restbestände aber weiterhin verkaufen. Bevorraten sollten sich Verbraucher mit den alten Leuchten aber nicht. Halogenlampen gelten als Energiefresser. Sie lassen sich jedoch durch LED-Leuchtmittel ersetzen. Diese kommen ohne umweltschädliches Quecksilber aus – und verbrauchen weniger Energie. Zu kaufen gibt es sie für verschiedene Sockeltypen – auch als Ersatz für Leuchtstoffröhren und für Deckenfluter mit R7s-Sockel, also Halogenlampen in Zylinderform.

Förderung von Plug-in-Hybrid-Autos

Wer damit liebäugelt, den alten Verbrenner-Pkw gegen ein modernes E-Auto einzutauschen, sollte eine Gesetzänderung beachten, die ab dem 1. August 2023 greift. Die bisherigen staatlichen Förderungen, die Neubesitzer von Plug-in-Hybrid-Wagen abgreifen konnten, werden nämlich eingeschränkt und nur noch für E-Autos gezahlt, die eine Mindestreichweiche von 80 Kilometern schaffen. Zudem wird es für Plug-in-Hybriden, die als Dienstfahrzeuge genutzt werden sollen, deutlich kniffliger, staatliche Förderungen zu bekommen, denn dafür muss nachgewiesen werden, dass die Vehikel mehr als die Hälfte der gefahrenen Strecken mit reinem E-Antrieb fahren.



Das erwartet Sie ab September 2023

E-Auto-Förderung

Die Förderung von E-Autos - der sogenannte Umweltbonus - wird ab 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird seit Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.

  • Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro)
  • Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro)
  • Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig.

Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.

Die Förderung für Plugin-Hybride lief Ende 2022 aus.

Pflicht zum Hydraulischen Abgleich

Um an allen Ecken Energie einzusparen, verpflichtet die Bundesregierung Hausbesitzer seit 1. Oktober 2022 dazu, ihre Heizungen zu optimieren. In einer von zwei Energieeinsparverordnungen schreibt sie einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor. Demnach muss der hydraulische Abgleich bis spätestens 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten vorgenommen werden.

Fast ein Jahr länger Zeit haben Hausbesitzer von Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Hier muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.