
Änderungen im August und September
Folgende Veränderungen gibt es im August 2023
Ausbildungsberufe wurden modernisiert
Ausbildungsvergütung
Bäckerhandwerk
Aktuell (brutto) | Ab 1. August 2023 (brutto) | Ab 1. Januar 2025 (brutto) | |
1. Lehrjahr | 680 Euro | 860 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie* | 930 Euro |
2. Lehrjahr | 755 Euro | 945 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie* | 1.015 Euro |
3. Lehrjahr | 885 Euro | 1.085 Euro + 50 Euro Inflationsausgleichsprämie* | 1.155 Euro |
Steinmetzhandwerk
Ab 1. August 2023 (brutto) | Ab 1. August 2024 (brutto) | |
1. Lehrjahr | 890 Euro | 925 Euro |
2. Lehrjahr | 990 Euro | 1.025 Euro |
3. Lehrjahr | 1.140 Euro | 1.175 Euro |
Neue Ersatzbaustoffverordnung
Steuererklärung 2021
Die Frist für die Steuererklärung 2021, die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ausgefüllt wird, läuft am 31. August ab. Dann endet die verlängerte Abgabefrist, die durch die Corona-Pandemie besonders eingespannte Steuerberater entlasten sollte.
Aus für Leuchtstoffröhren
Ab dem 25. August 2023 gilt für Leuchtstofflampen in Röhrenform bzw. deren derzeit noch erhältliche Typen T5 und T8 ein Produktionsverbot. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Gleiches gilt ab 1. September für Hochvolt-Halogenlampen mit R7s-Sockel. Sie sind zum Teil noch in veralteten Deckenflutern eingesetzt. Festgelegt sind die Verbote in der EU-Ökodesign-Verordnung.
Der Handel darf Restbestände aber weiterhin verkaufen. Bevorraten sollten sich Verbraucher mit den alten Leuchten aber nicht. Halogenlampen gelten als Energiefresser. Sie lassen sich jedoch durch LED-Leuchtmittel ersetzen. Diese kommen ohne umweltschädliches Quecksilber aus – und verbrauchen weniger Energie. Zu kaufen gibt es sie für verschiedene Sockeltypen – auch als Ersatz für Leuchtstoffröhren und für Deckenfluter mit R7s-Sockel, also Halogenlampen in Zylinderform.
Förderung von Plug-in-Hybrid-Autos
Wer damit liebäugelt, den alten Verbrenner-Pkw gegen ein modernes E-Auto einzutauschen, sollte eine Gesetzänderung beachten, die ab dem 1. August 2023 greift. Die bisherigen staatlichen Förderungen, die Neubesitzer von Plug-in-Hybrid-Wagen abgreifen konnten, werden nämlich eingeschränkt und nur noch für E-Autos gezahlt, die eine Mindestreichweiche von 80 Kilometern schaffen. Zudem wird es für Plug-in-Hybriden, die als Dienstfahrzeuge genutzt werden sollen, deutlich kniffliger, staatliche Förderungen zu bekommen, denn dafür muss nachgewiesen werden, dass die Vehikel mehr als die Hälfte der gefahrenen Strecken mit reinem E-Antrieb fahren.
Das erwartet Sie ab September 2023
E-Auto-Förderung
Die Förderung von E-Autos - der sogenannte Umweltbonus - wird ab 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- oder brennstoffzellenbetrieben) wird seit Januar 2023 je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst.
- Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro (bisher 6.000 Euro)
- Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro (bisher 5.000 Euro)
- Für E-Autos über 45.000 Euro Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus ab dem 1. Januar 2024 vollständig.
Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten zudem auf Privatpersonen begrenzt. Für gewerbliche Fahrzeuge, etwa im Handwerk, gibt es die Förderung dann nicht mehr.
Die Förderung für Plugin-Hybride lief Ende 2022 aus.
Pflicht zum Hydraulischen Abgleich
Um an allen Ecken Energie einzusparen, verpflichtet die Bundesregierung Hausbesitzer seit 1. Oktober 2022 dazu, ihre Heizungen zu optimieren. In einer von zwei Energieeinsparverordnungen schreibt sie einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor. Demnach muss der hydraulische Abgleich bis spätestens 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten vorgenommen werden.
Fast ein Jahr länger Zeit haben Hausbesitzer von Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. Hier muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.