Corona Härtefallfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die Corona-Pandemie hat Ihren Betrieb wirtschaftlich schwer getroffen?
Sie hatten bisher keinen Zugang zu den wirtschaftlichen Corona-Hilfen oder diese waren nicht ausreichend?

Dann könnte der Härtefallfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Sie von Interesse sein!




Die Mittel dienen der Finanzierung von betrieblichen Ausgaben. Kosten des privaten Lebensunterhalts werden nicht durch den Härtefallfonds abgedeckt.
Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Unterstützung erfolgt rückwirkend, das heißt für abgelaufene Monate, beginnend mit Januar 2021 und derzeit längstens bis zum 31.03.2022.
Anträge auf eine Betriebskostenpauschale bis zu 1.250 Euro und Anträge auf eine anteilige Fixkostenerstattung bis zu 5.000 Euro Fixkosten pro Monat können künftig ohne Einbindung eines sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden. Außerdem haben auch Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen bzw. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet haben, Zugang zu den Härtefallhilfen erhalten.
Unterstützt werden Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die trotz Bundes- und Landeshilfen noch unter einer besonderen coronabedingten Härte leiden.
Eine besondere Härte liegt vor bei
  • Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren
  • Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann
  • im Nebenerwerb gewerblich tätigen Soloselbständigen / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätigen mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben
  • Strukturbedeutsamen Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind
  • Selbstständigen im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben
  • Gründungen nach dem 31. Oktober 2020 durch Soloselbständige mit geringen Fixkosten bzw. Unternehmensgründungen nach dem 31. Oktober 2020
  • Vermietung von Ferienwohnungen/- häusern ohne Gewerbeschein im Haupterwerb.

Ein besonderer Härtefall liegt in der Regel nicht vor, wenn Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
Von der Unterstützung ausgeschlossen sind Unternehmen, die per Stichtag 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 AGVO gewesen sind und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben. Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt. Als öffentliche Unternehmen gelten auch Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) des Landes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

 


Weiterführende Informationen und Beratung zum Härtefallfonds M-V erhalten Sie bei nachstehendem Ansprechpartner:

PricewaterhouseCoopers GmbH für den Härtefallfonds des Landes M-V
 de_mv_hotline@pwc.com
  0385 59241-13



Antragstellung über prüfende Dritte beim  Landesförderinstitut

 Hotline: 0385 59241 13