
Ab 2023 für alle Arbeitgeber PflichtElektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab dem 1. Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten bei deren Krankenkassen dann nur noch elektronisch ab. Auch bei Minijobbern ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen, da die Information zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber nur noch auf elektronischem Weg erfolgt. Mit der eAU wird das Ziel verfolgt Krankenkassen und Arbeitgeber zu entlasten.
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Auch weil Verzögerungen bei der Bereitstellung der Daten durch die Krankenkasse für den Abruf des Arbeitgebers zu rechnen ist.
Technische Voraussetzungen
Der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer kann nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
Arbeitgeber benötigen hierzu:
- ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm,
- eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder
- ein systemüberprüftes Zeiterfassungssystem.
Wann kann der Arbeitgeber die Daten abrufen?
Die Krankenkassen empfehlen, die AU-Daten frühestens ab dem fünften Kalendertag abzurufen, wenn der Betrieb drei Karenztage gewährt. Liegt eine Krankschreibung durch den Arzt bei der Krankenkasse vor, bekommt das Unternehmen alle relevanten Daten auf elektronischen Weg (auch weiterhin ohne Krankheitsdiagnose).
Die AU-Daten bei einer Folgebescheinigung sollte man frühestens einen Kalendertag nach dem bisherigen Ende der AU abrufen. Eine Anfrage kann auch storniert werden, wenn es noch keine Rückmeldung der Krankenkasse gibt.
Welche Daten können nicht elektronisch abgerufen werden?
Nicht abgerufen werden können bislang eAU-Daten zu einer stationären oder ambulanten Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme. Außerdem können die Daten von einem Privatarzt oder einem Arzt im Ausland nicht abgerufen werden, weil sie den Krankenkassen nicht digital vorliegen.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Krankenkassen senden nach der elektronischen Anfrage folgende Daten an die Arbeitgeber:
- Name des Beschäftigten
- Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen daraus beruht
Bereichsleiter Recht und Handwerksorganisation
Tel. 0395 5593-120
Fax 0395 5593-170