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Auf dieser Seite fassen wir die uns am häufigsten von Betrieben gestellten Fragen rund um das Thema Coronavirus zusammen.Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Corona für Betriebe

Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer Fragen, die wir nachfolgend zu beantworten versuchen. Wir aktualisieren diese Seite fortlaufend für Sie.

Momentan ist der Einzelhandel in weiten Teilen geschlossen. Die Grundversorgung der Bevölkerung bleibt weiterhin gewährleistet.
Folgende Geschäfte bleiben weiterhin geöffnet:

  • Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Großhandelsmärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmittel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Zeitungsverkauf
  • Drogerien
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Tierhandlungen, Futtermittelmärkte
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, dabei ist nur im Rahmen der Reparatur der Verkauf möglich
  • Blumenläden

Geschlossene Geschäfte können weiterhin Abhol- und Lieferdienste anbieten.

Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Ab­stands­pflicht von 1,5 Me­tern.
  • Ab 25. Januar 2021 die Verpflichtung zum Tra­gen ei­ner medizinischen Maske (FFP2- oder OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis 6 Jahren und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung bzw. einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer sind von der Maskenpflicht befreit, wenn sie durch andere Schutz­vorrichtungen, zum Beispiel eine Plexiglas­scheibe, geschützt werden.
  • Die Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter gewährleistet werden kann.

Hand­werks­betriebe sind geöffnet.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen im Reisegewerbe oder beim Kunden. Medizinisch notwendige Behandlungen - zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege - bleiben weiter möglich. Zudem müssen auch Prostitutionsstätten geschlossen bleiben. Auch tourismusaffine Dienstleistungen, wie der Verleih von Wasserfahrzeugen oder die touristische Fahrgastschifffahrt müssen geschlossen bleiben.

Sowohl die medizinische Fußpflege (Podologie) wie auch kosmetische Fußpflegerinnen und Fußpfleger können ihre Praxen und Läden öffnen und – je nach Aufgabenbereich – medizinisch, therapeutisch und pflegerisch notwendige Behandlungen durchführen. Auch mobile Angebote sind unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen möglich. Nicht zulässig sind rein kosmetische Behandlungen.

Sowohl öffentliche als auch betriebliche Kantinen müssen grundsätzlich für den Verzehr vor Ort geschlossen bleiben. Lediglich der Außer-Haus-Verkauf ist erlaubt.

Ausnahmen bilden nicht öffentlich zugängliche Personalrestaurants, Betriebskantinen und ähnliche Betriebe in sozialen, medizinischen oder schulischen Einrichtungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe zwingend erforderlich ist.

Diese sind aber zu schließen, soweit ihr Betrieb für die Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe nicht zwingend erforderlich ist; die Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt in diesem Fall zulässig. Für den Betrieb und die Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränke besteht die Pflicht, folgende Auflagen einzuhalten:

Beim zulässigen Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Betriebskantinen und ähnlichen Betrieben gilt:

  1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen
  2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosol-Belastung in den Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße zu entwickeln und umzusetzen.
  3. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen zu gewährleisten.
  4. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt bei jedem Aufenthalt von Mitarbeitern im Gastraum. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
  5. Gäste müssen, wenn sie nicht am Tisch sitzen, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wobei Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

Beim Außer-Haus-Verkauf:

  1. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen zu gewährleisten. Die Gästezahlen sind so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, gewährleistet werden kann.
  2. Mitarbeiter haben bei Kundenkontakten eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
  3. Ein Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist untersagt. Die Abgabestelle ist unverzüglich zu verlassen.
Informationen zu den Themen:
  • Was bedeutet Quarantäne
  • Wann muss man in Quarantäne
  • Risikogebiete
  • vorzeitiges Ende einer Quarantäne und
  • Rechtsquellen

finden Sie unter FAQ der Landesregierung

Ab dem 25. Januar 2021 ist das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken) im öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi), im Einzelhandel, bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr Pflicht.

In Beherbergungsstätten (in Bereichen mit Publikumsverkehr), in Arzt- und anderen medizinischen Praxen und in weiteren öffentlichen Bereichen ist ferner das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske, Alltagsmaske, medizinische Maske, Schal) verpflichtend vorgeschrieben. Dies gilt auch bereits vor den Geschäften, Betrieben, Einrichtungen, Beherbergungsstätten und Praxen sowie auf Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch an Bushalte­stellen und in anderen Wartebereichen im Freien, sofern der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.

Es wird dringend dazu geraten, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht  (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.

Auch auf bestimmten belebten Plätzen, Straßen und Wegen ist ein Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Diese Orte werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt und bekanntgegeben. Zudem gilt: In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Ist dies nicht möglich, muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können sowie für Beschäftigte (beispielsweise im Einzelhandel und in Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutz­vorrichtungen geschützt werden. Um Menschen mit einer Hörbehinderung das Lippenlesen zu ermöglichen, ist während der Kommunikation unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern das Abnehmen von Mund-Nasen-Bedeckung zulässig.

Informationen zu:
  • Was ist zu beachten
  • Was sind triftige Gründe
  • Besuch von Kita und Schulen
  • Notfallbetreuung

finden Sie unter FAQ der Landesregierung

Ja. Wenn das Gesundheitsamt bei Ihnen Quarantäne anordnet, zahlt der Arbeitgeber in der Regel den Lohn für sechs Wochen weiter. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstatten lassen. Dauert es länger, übernimmt der Staat eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Auch Selbstständige und Freiberufler, für die das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet hat, erhalten ihren Verdienst­ausfall ersetzt. Sie stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Gesundheitsamt.
Wichtiger Hinweis: Entschädigung nach § 56 Infektions­schutzgesetz kann nur erhalten, wer vom Gesundheitsamt persönlich unter Quarantäne gestellt wurde. Entscheidungen wegen eines Verdienst­ausfalls aufgrund allgemeiner Maßnahmen sind nicht möglich.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Zur Themenseite "Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz" des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Informationen zu:
  • Winter-Stabilisierungsprogramm
  • Neustart-Prämie
  • November- und Dezemberhilfe
  • Überbrückungshilfe II
  • Überbrückungshilfe III

finden Sie u.a. unter FAQ der Landesregierung

 

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