Neue Ausbildungsordnungen im Handwerk

Neue Ausbildungsordnungen im Handwerk

Die laufende Modernisierung von Aus- und Fortbildungsordnungen ist ein wichtiger Punkt der Qualitätssicherung im Handwerk. Dies gilt gerade im Hinblick auf den zunehmenden Fachkräftemangel.

Am 1. August 2008 treten zwei gänzlich neue Ausbildungsverordnungen in Kraft, die des Speiseeisherstellers/-in und die des Fotomedienfachmannes/-frau.

Die Ausbildungsverordnungen des Friseurs/-in und des Seilers/-in wurden modernisiert.

Zur Modernisierung in der Ausbildung des Handwerks gehören auch neue Prüfungsformen. So soll in insgesamt neun Ausbildungsberufen aus den elektro-, metall- und fahrzeugtechnischen Handwerken die sogenannte gestreckte Gesellenprüfung in Dauerrecht überführt werden. Die Zwischenprüfung wird aufgewertet, die Gesellenprüfung wird nun in zwei Teilen abgelegt, die beide in das Endergebnis einfließen.
Auch für den Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik wird eine solche moderne Prüfungsform angestrebt, um Jugendliche und Ausbildungsbetriebe von Beginn der Ausbildung an zusätzlich zu motivieren.


Was ändert sich in der Berufsausbildung zum Friseur/ zur Friseurin?

Die Neuordnung der Berufsausbildung zum Friseur/ zur Friseurin orientiert sich an den veränderten Qualifikationsanforderungen im Beruf. Zu den bisherigen Kernqualifikationen auf dem Gebiet der Friseur- und Kosmetikdienstleistungen, die nach wie vor den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, sind neue Arbeitsaufgaben, insbesondere im Bereich des Kundenmanagements, der Betriebsorganisation einschließlich der neuen Kommunikations- und Informationssysteme, des Marketings sowie des unternehmerischen Denkens und Handelns hinzugekommen.
Mit der neuen Ausbildungsordnung erhält das Friseurhandwerk eine handlungs- und prozessorientierte, gestreckte Gesellenprüfung. Nach 18 Monaten Ausbildungszeit wird der erste Teil der Gesellenprüfung abgenommen. Dieser fließt mit 25 Prozent in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit ein.
Der wachsenden Spezialisierung im Beruf des Friseurs/ der Friseurin wird durch ein breites Angebot an Wahlqualifikationsmöglichkeiten Rechnung getragen, die sich an den veränderten Anforderungen des Marktes orientieren. Bereits im Ausbildungsvertrag ist die Wahlqualifikation anzugeben, die im dritten Ausbildungsjahr vermittelt wird.
Zur Wahl stehen

  • Pflegende Kosmetik/ Visagistik,
  • Langhaarfrisuren,
  • Nageldesign/ -modellage,
  • Haarersatz und Coloration.

Die neue Ausbildungsordnung ist auf alle Ausbildungsverhältnisse anzuwenden, die am 1. August oder später beginnen.


Was ändert sich in der Berufsausbildung zum Seiler/ zur Seilerin?

Aufgrund des Alters der letzten Ausbildungsordnung (1984), der technologischen Entwicklung (z.B. neue Materialien, Fertigungstechniken, neue Einsatzgebiete), der gestiegenen Anforderungen im Beruf und neuer Standards in der Berufsausbildung (z.B. Kundenorientierung, Qualitätssicherung, IT) wurde eine Neuordnung der Ausbildungsordnung erarbeitet.

Die Ausbildungsordnung erhält eine neue Struktur. Bisher handelte es sich um einen Monoberuf ohne Differenzierung, aber wegen des hohen Spezialisierungsgrades der Betriebe ist es notwendig eine Unterteilung in Schwerpunkte vorzunehmen.

Es wurden folgende drei Schwerpunkte festgelegt:
  • Seilherstellung,
  • Seilkonfektion und
  • Netzkonfektion.

Der erste Schwerpunkt beinhaltet die Herstellung von Natur- und Chemiefaserseilen sowie Drahtseilen.
Im zweiten Schwerpunkt stehen das Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (das „Konfektionieren") im Vordergrund und im dritten Schwerpunkt das Herstellen und Konfektionieren von Netzen.
Allgemeine, grundlegende Ausbildungsinhalte der Seil- und Netzherstellung werden in den ersten eineinhalb Ausbildungsjahren allen Auszubildenden vermittelt.

Die Prüfungsanforderungen werden im Vergleich zur alten Verordnung gravierend verändert. In der Zwischenprüfung sollen im Prüfungsbereich „Seile und Netze" in insgesamt 5 Stunden drei Arbeitsproben und ein situatives Fachgespräch durchgeführt werden sowie die Erarbeitung der schriftlichen Aufgabenstellung erfolgen. Als Prüfungsinstrument wird die Arbeitsprobe gewählt, da auch die Vorgehensweise in die Bewertung mit einfließen soll.
In der Gesellenprüfung wird als Prüfungsinstrument die „Arbeitsaufgabe" festgelegt. Sie sieht eine Dokumentation und ein situatives Fachgespräch vor und ermöglicht es dem Prüfungsausschuss selbst festzulegen, ob und in welchem Ausmaß während der Prüfung der Prüfungsausschuss anwesend sein soll.
Die Prüfungsdauer für die Arbeitsaufgabe beträgt 7 Stunden; innerhalb dieser Zeit wird das Fachgepräch in 20 Minuten geführt. Die Prüfung kann damit an einem Tag erfolgen und weist ein deutlich höheres Niveau zur Zwischenprüfung auf.
Es ist geplant, zur neuen Ausbildungsordnung Erläuterungen und Umsetzungshilfen in der Reihe „Ausbildung gestalten" zu erstellen.

Sollten Sie Fragen zu den neuen Ausbildungsordnungen haben - wenden sie sich an die Ausbildungsberater ihrer Handwerkskammer.