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Neue Landesverordnung zum Thema Tests

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 1. April 2021



Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Umgang mit Schnell- und Selbsttests

(2) Ein Schnelltest ist ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC- Antigentest. Dieser wird zum Beispiel in, durch den öffentlichen  Gesundheitsdienst beauftragten, Schnelltestzentren oder -teststellen vorgenommen. Der oder dem Getesteten ist ein Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Beschäftigten unter Begleitung die Durchführung eines Schnelltests oder eines Selbsttests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien) veranlasst oder ermöglicht wird, so hat der Dienstherr, Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf Wunsch einen wahrheitsgemäßen Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur Verfügung zu stellen. 

(4) Sofern durch außerschulische Bildungseinrichtungen bei Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Begleitung die Durchführung eines Schnelltests oder Selbsttest veranlasst oder ermöglicht wird, so hat auf Wunsch die Bildungseinrichtung einen wahrheitsgemäßen Nachweis über das Testergebnis auszuhändigen oder mittels einer IT-gestützten Anwendung zur
Verfügung zu stellen. 

Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:
  1. Ort und Name der testveranlassenden Teststelle/ des testveranlassenden Dienstherrn, Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin/ der testveranlassenden Bildungseinrichtung;
  2. Datum und Uhrzeit des Abstrichs;
  3. Name und Anschrift der oder des Getesteten;
  4. für Satz (3) und (4):
    Bestätigung, dass der oder die Getestete Beschäftigter oder Beschäftigte des Unternehmens ist/ Teilnehmerin oder Teilnehmer ist;
  5. Testergebnis;
  6. Art und Name des Tests (durch BfArM zugelassen)