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Polen: Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2014

Polen steht zum 1.1.2014 eine grundlegende Änderung seines Umsatzsteuergesetzes (Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i usług) bevor.

Die ab dem 1.1.2014 geltenden Steuervorschriften werden im Wesentlichen drei wichtige Änderungen des polnischen Umsatzsteuerrechts zur Folge haben:

  • den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer;
  • die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage;
  • die Frist zur Rechnungsstellung.

Der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer wird in dem neuen polnischen Umsatzsteuergesetz in dem neu geschaffenen Artikel 19 a kodifiziert. Danach gilt als maßgebender Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuer der Moment, in welchem die Ware geliefert oder die Leistung erbracht worden ist. Die Ware gilt dann als geliefert, wenn der Empfänger eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht über sie erlangt. Vor der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes galt als Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer grundsätzlich die Herausgabe der Ware.

Bei Teilleistungen für die je eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist. Die vereinbarte Zahlungsfrist fingiert dabei, dass zu diesem Zeitpunkt die (Teil-) Leistung erbracht wurde.

Bei wiederkehrenden Leistungen, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in dem Leistungszeitraum keine Zahlungsfristen vorsehen, entsteht die Umsatzsteuer zum Ende des Steuerjahres hin. Dies gilt solange, bis die Leistungserbringung vollendet ist.

Für geleistete Anzahlungen ändert sich nichts. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Zuwendung des Entgelts.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird ab dem 1.1.2014 das erhaltene Entgelt darstellen. Unter dem Begriff des Entgelts versteht man dabei jede Art von Zuwendungen, die der Verkäufer oder Leistungserbringer erhalten hat. Zu den Zuwendungen werden auch Subventionen und alle sonstigen Drittmittel gerechnet, die der Verkäufer oder Leistungserbringer erhalten hat und die Einfluss auf den Waren- oder Leistungspreis haben.

Bis Ende 2013 gilt jedoch weiterhin, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Umsatz ist. Unter Umsatz im steuerrechtlichen Sinne wird in Polen der Waren- beziehungsweise Leistungspreis abzüglich der Umsatzsteuer verstanden, mithin der Netto-Umsatz.

Von für die Praxis nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Änderung der Frist zur Rechnungsstellung. Bisher gilt noch, dass eine Rechnung innerhalb einer Sieben-Tages-Frist ab dem Zeitpunkt der Herausgabe der Ware oder der Leistungserbringung auszustellen ist. Ab dem 1.1.2014 werden die Fristen großzügiger geregelt. Nach Artikel 106 i des am 1.1.2014 in Kraft tretenden polnischen Umsatzsteuergesetzes wird eine Rechnung erst bis zum 15. des Folgemonats nach Warenlieferung oder Leistungserbringung erstellt werden müssen. Von dieser Frist sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor, die eine dreißig-, sechzig- oder sogar neunzigtägige Frist zur Rechnungsstellung einräumen.

Zuletzt sei noch auf Artikel 106 i Absatz 7 des zukünftigen Umsatzsteuergesetzes hingewiesen. Dieser sieht vor, dass Rechnungen mit Umsatzsteuer bereits vor der Warenlieferung oder der Leistungserbringung ausgestellt werden dürfen. Dieser Zeitraum darf aber nicht mehr als dreißig Tage betragen.

Weitere Informationen: Roland Fedorczyk, Tel.: 0228/24993 - 371, Email: mailto:roland.fedorczyk@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht .

 

Quelle: gtai