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Schnell- und Selbsttests

Informationen der Landesregierung

Wo Sie einen Corona-Schnelltest bekommen, können Sie  hier in der Karte nachschauen.

Seit dem 13. November werden die Schnelltest wieder kostenlos angeboten.

Ja, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der Besuch von Einrichtungen sind auch mit einem gültigen Nachweis eines Nukleinsäure-Tests (zum Beispiel PCR-Test) möglich. Der Abstrich darf maximal 48 Stunden zurückliegen.

Ja, das ist möglich. Auf Wunsch kann ein Testzertifikat ausgestellt werden, welches anschließend 24 Stunden gültig ist. Es besteht keine Dokumentationspflicht, wenn der Nachweis nur für die Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort berechtigt. Sollte kein Testzertifikat nach der Testung ausgestellt werden, kann mit diesem Selbsttest keine andere Einrichtung betreten oder keine andere Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

  Anlage T - Testzertifizierung

>p>Die Durchführung der Testungen sind durch die Ausstellenden zu dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen oder Dateien vier Wochen aufzubewahren und nur der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Bescheinigungen sind so zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Kundinnen und Kunden, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert werden, sind die Bescheinigungen unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die die Bescheinigungen ausfüllen, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Ja, das ist möglich, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr eine entsprechende Bescheingung ausstellt, was auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen muss. Der Test gilt dann 24 Stunden. Bescheinigt werden dürfen Schnell- und Selbsttests.
 

Zentrale Bestell- und Informationsplattform

Hier können Sie Test bestellen und Formulare für den Testnachweis downloaden.



Testzentren

Apothekensuche für Schnelltests





Zugelassene Selbsttests

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.