
Schnell- und Selbsttests
Informationen der Landesregierung
Wo Sie einen Corona-Schnelltest bekommen, können Sie hier in der Karte nachschauen.
Seit dem 13. November werden die Schnelltest wieder kostenlos angeboten.
Ja, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der Besuch von Einrichtungen sind auch mit einem gültigen Nachweis eines Nukleinsäure-Tests (zum Beispiel PCR-Test) möglich. Der Abstrich darf maximal 48 Stunden zurückliegen.
Ja, das ist möglich. Auf Wunsch kann ein Testzertifikat ausgestellt werden, welches anschließend 24 Stunden gültig ist. Es besteht keine Dokumentationspflicht, wenn der Nachweis nur für die Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort berechtigt. Sollte kein Testzertifikat nach der Testung ausgestellt werden, kann mit diesem Selbsttest keine andere Einrichtung betreten oder keine andere Dienstleistung in Anspruch genommen werden.
Zentrale Bestell- und Informationsplattform
Hier können Sie Test bestellen und Formulare für den Testnachweis downloaden.
Zugelassene Selbsttests
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.