Über­brückungs­hil­fe

+++ Seit 01.12.21 können prüfende Dritte Änderungsanträge zur Neustarthilfe Plus Oktober-Dezember stellen +++ Antragsfristen für Erstanträge auf Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus sowie für die Schlussabrechnung verlängert  +++ Seit 12. November können alle Änderungen bei der Neustarthilfe Plus Juli bis September auch von prüfenden Dritten vorgenommen werden +++

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert darüber, dass Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Coronabedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich wäre, Überbrückungshilfe III Plus beantragen können. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet.



Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.



Überbrückungshilfe IV

Vorfinanzierung der Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die Anfang 2022 einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV stellen und nicht zeitnah einen Abschlag erhalten, können eine Brückenfinanzierung beim Land beantragen.

  • Die Vorfinanzierung erfolgt als Darlehen, ist zinsfrei und beträgt 45%.
  • Vorfinanziert werden u.a. betriebliche Mieten und Pachten sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung.
  • Anträge sind bei der  GSA Schwerin einzureichen (ab 18. Januar 2022)


Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen
Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert



Förderbedingungen
  • Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus
  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.
  • Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
  • Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
  • Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
  • Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission im November 2021 ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen.
  • Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss
  • Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
  • Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr.1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.







Überbrückungshilfe III Plus

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Konditionen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich wird eine Restart-Prämie gewährt. Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022. Seit 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern.




  • Erweiterter Förderzeitraum: 1. Oktober bis 31. Dezember 2021
  • „Restart-Prämie“: entfällt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale (20 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten) beantragt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    - Für die Reisebranche entfällt die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
    - Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche entfällt die Wahlmöglichkeit zur Restart-Prämie, aber die Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August und die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) werden fortgeführt.

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe III Plus 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro gefördert werden.

Weitere Infos dazu hier.

Neu im Vergleich zur Überbrückungshilfe III sind die „Restart-Prämie“ und die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten für die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit bis zu 20.000 Euro pro Monat. Die „Restart-Prämie“ ist eine Personalkostenhilfe, die Unternehmen unterstützen soll, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Sie erhalten einen Zuschuss auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 und den Personalkosten im Mai 2021. Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der Personalkostendifferenz im Juli, 40 Prozent im August und 20 Prozent im September.

Erstattet werden weiterhin:

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, können Sie nach Beantragung zur Neustarthilfe Plus wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe Plus vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III Plus erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe III Plus zu wechseln.
 


Neustarthilfe Plus

Das Lfi MV informiert:

Antragstellung Neustarthilfe 2022 ab sofort möglich!

Die Neustarthilfe umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022. In wenigen Wochen wird es auch die Möglichkeit der Antragstellung über prüfende Dritte geben.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.04.2022

 Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022



Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. März 2022. Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022.

Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.




Weitere Informationen





Brückenfinanzierung zur Überbrückungshilfe III



Wer kann Förderung erhalten?
  • Zuwendungsempfänger sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die seit dem 16. Dezember 2020 von einer Schließung aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona LV M-V vom 15. Dezember 2020 nach Artikel 1, Ziffer 2 Buchstabe a), c) und m) unmittelbar betroffen sind. Dies betrifft insbesondere den stationären Einzelhandel, Friseure sowie Fahrschulen.
  • Das Unternehmen muss vor dem 01.05.2020 gegründet worden sein und darf im Jahr 2020 einen Jahresumsatz in Höhe von 750 Mio. EUR nicht überschreiten.
Unter welchen Voraussetzungen wird im Wesentlichen gefördert?
  • Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Antragsteller erklären, dass mindestens für den Zeitraum, für den die Brückenfinanzierung beantragt wird, ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt wurde oder bis zum 31. März 2021 gestellt wird.
  • Der Antragsteller muss für den Fall, dass der Zuwendungsbescheid bestandskräftig wird, einem SEPA-Lastschriftverfahren zur Rückzahlung der Zuwendung zustimmen.

Weitere Informationen

GSA Schwerin

 Antragsformular für die Brückenfinanzierung
(kann nicht über den Browser geöffnet werden, z.B. Acrobat Reader nutzen)

FAQ



Überblick: Was war die Überbrückungshilfe III?

Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).

Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.

Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.





Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe unterstützten wir Soloselbständige, kurz befristet und unständig Beschäftigte und kleine Kapitalgesellschaften (eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter), die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erlitten, mit einem Vorschuss von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten bis zu 30.000 Euro erhalten. Die Neustarthilfe wurde zusätzlich zu anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und nicht auf diese angerechnet.