2021-1

Mit dem neuen Jahr treten zahlreiche Veränderungen in Kraft.Was ist neu in 2021?



Der Solidaritätszuschlag wird für über 95 % der Bürgerinnen und Bürger Mecklenburg-Vorpommerns abgeschafft. Erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 73.000 Euro sind Alleinstehende zur Zahlung verpflichtet. Wer zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, muss den Soli nur teilweise leisten. Für Familien verdoppeln sich diese Beträge sogar.
Bereits seit dem 1. Dezember 2020 haben Unternehmen sechs Wochen länger Zeit, die Einfuhrumsatzsteuer für Importe zu begleichen. Dies bedeutet zusätzliche Liquidität von rund 5 Milliarden Euro für Unternehmen, die Importe tätigen. Gleichzeitig werden hierdurch im europäischen Vergleich bestehende Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen beseitigt.
Des Weiteren wird der steuerliche Verlustrücktrag krisenbezogen erweitert. Alleinstehende können Verluste von bis zu 5 Millionen Euro in das Vorjahr zurücktragen. Für Verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Bürgerinnen und Bürger wird sogar ein Verlustrücktrag von bis zu 10 Millionen Euro ermöglicht.
Auch die Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurden verbessert. So wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung wiedereingeführt und der Investitionsabzugsbetrag flexibler gestaltet.
Auch im Bereich der Gewerbesteuer fanden Verbesserungen statt. Künftig kann das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis Ende 2021 zum größten Teil steuerfrei gestellt. In vielen Fällen beläuft sich die Steuerbefreiung auf bis zu 80 %. Das Kurzarbeitergeld und die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie zwar nicht zum steuerpflichtigen Einkommen zählen, allerdings bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden.
Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie bleiben bis zum 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro und für den Zeitraum von 2024 bis 2026 von 0,35 auf 0,38 Euro angehoben. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, werden durch die Mobilitätsprämie entlastet.
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat sich Mecklenburg-Vorpommern nachdrücklich für die Einführung einer Homeoffice-Pauschale eingesetzt. Die nun eingeführte Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, höchstens jedoch 600 Euro im Jahr. Bürgerinnen und Bürger können sie für jeden Kalendertag abziehen, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig geworden sind. Das Vorhandensein eines separaten häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich.
Um in der Corona-Krise die Konjunktur anzukurbeln, hat der Bund 2020 die Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Steuersätze wieder auf 19 beziehungsweise 7 Prozent gestiegen.
Eine Ausnahme von den gewohnten Regeln gibt es allerdings: Für Speisen gilt in der Gastronomie noch bis zum 30. Juni 2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Im April 2020 hatten Bundestag und Bundesrat die befristete Absenkung von 19 auf 7 Prozent beschlossen.
Zum 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 15 Cent pro Stunde. Die Bundesregierung hatte die Anhebung der Lohnuntergrenze im Herbst 2020 beschlossen und festgelegt, wie sich die Lohnuntergrenze bis 2022 entwickeln soll. Demnach soll es 2021 noch einen weiteren Erhöhungsschritt geben: Zum 1. Juli 2021 wird die Lohnuntergrenze um weitere 10 Cent angehoben. In der zweiten Jahreshälfte wird der gesetzliche Mindestlohn dann bei 9,60 Euro pro Stunde liegen.
Die Überbrückungshilfe II ist Ende 2020 ausgelaufen. Das Programm wird laut Bundesfinanzministerium als Überbrückungshilfe III verlängert – und zwar bis Ende Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III gelte auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.
Weitere Infos zur Überbrückungshilfe III finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.
Die Frist für TSE-Umrüstung elektronischer Kassen war bundesweit eigentlich der 30. September 2020. Doch wegen Corona sorgten elf Bundesländer für eine Fristverlängerung – so zum Beispiel Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern. Die neue Frist für die Umrüstung ist dort der 31. März 2021.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde für 2021 die Einführung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Laut GKV-Spitzenverband gibt es zwar noch keinen offiziellen Starttermin. Es sei aber zu erwarten, dass es ab 1. Oktober 2021 losgehen werde. Das Verfahren, mit dem die eAU künftig an die Arbeitgeber übermittelt wird, müsse noch vom Bundesarbeitsministerium genehmigt werden.
Wie der GKV-Spitzenverband weiter mitteilt, soll das Verfahren als Abrufverfahren gestaltet werden. Arbeitgeber müssten sich deshalb „intern oft erheblich umstellen“. Was das konkret heißt, lässt sich allerdings noch nicht sagen. Weitere Informationen zur eAU werde es erst geben, sobald das Verfahren genehmigt wurde, so der Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Pkw mit Verbrennungsmotoren, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen werden, gilt ein neuer Steuertarif. Ihre Besteuerung wird stärker nach dem Schadstoff-Ausstoß bemessen. Vereinfacht ausgedrückt: Je höher der Ausstoß von Kohlendioxid, desto höher der Steuersatz. Die neuen Steuerregeln für Neuzulassungen sehen einen stufenweisen Anstieg von zwei auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer vor.
Details zu den sechs Stufen sowie Berechnungsbeispiele finden Sie unter www.zoll.de.
Azubis, die ihre Ausbildung 2021 beginnen, steht nun eine monatliche Vergütung von 550 Euro zu. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird der Azubi-Mindestlohn mit Aufschlägen von 18, 35 oder 40 Prozent jeweils prozentual angepasst.
Die Mindestausbildungsvergütung wurde 2020 mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes eingeführt. Demnach stand Azubis im ersten Lehrjahr 2020 ein Azubi-Mindestlohn von 515 Euro im Monat zu.