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Wichtige Änderungen für die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden

Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ in Kraft getreten. Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert. Diese enthalten unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:



Ausbildungsvergütung

Alle betrieblichen und außerbetrieblichen Auszubildenden haben künftig Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung (MiAV). Sie gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Wechselt ein Azubi nach dem 01.01.2020 den Ausbildungsbetrieb, ist ebenfalls die MiAV zu zahlen - und zwar unabhängig davon, ob eventuell eine bereits begonnene Ausbildung von den Vertragspartnern auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.

Für das erste Ausbildungsjahr wurde die monatliche MiAV und die prozentualen Aufschläge für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr bereits bis 2023 gesetzlich festgelegt.

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, im welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt:

Beginn der Ausbildung ab 1. Ausbildungsjahr
(Basisjahr)
2. Ausbildungsjahr
(+ 18%)
3. Ausbildungsjahr
(+ 35%)
4. Ausbildungsjahr
(+ 40%)
01.01.2020515,00 Euro607,70 Euro695,25 Euro721,00 Euro
01.01.2021550,00 Euro649,00 Euro742,50 Euro770,00 Euro
01.01.2022585,00 Euro690,30 Euro789,75 Euro819,00 Euro
01.01.2023620,00 Euro731,60 Euro837,00 Euro868,00 Euro

Ausnahmen gibt es für tarifgebundene Betriebe. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. 

Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung, wonach nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe von den einschlägigen Tarifverträgen um maximal 20 % nach unten abweichen dürfen, ins neue BBiG aufgenommen. In der Praxis bedeutet dies, dass in diesen Betrieben mindestens 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden muss. Die absolute Untergrenze bleibt weiterhin die Mindestausbildungsvergütung.

Einig tarifliche Vergütungen liegen aber soweit über der MiAV, dass diese auch von den nicht tarifgebundenen Betrieben überschritten werden muss.





Das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ ist am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist unter folgenden Link zu finden:

Gesetze im Internet



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Ausbildungsmittel

Zukünftig gehört zu den Ausbildungsmitteln auch Fachliteratur, die zur Berufsausbildung oder zum Ablegen von Prüfungen notwendig ist. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Fachliteratur tragen. Welche Fachliteratur davon erfasst ist, wird im Einzelfall noch zu bestimmen sein.

Nach der Gesetzesbegründung geht es aber nur um Literatur für die betriebliche Ausbildung und nicht um Schulbücher.

Hinweis: Die Betriebe können die Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dafür ist es allerdings wichtig, dass die Quittungen für gekaufte Fachliteratur den Titel und den Autor des gekauften Buches enthalten. Die alleinige Angabe „Fachliteratur“ oder Ähnliches reicht nicht aus.





Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten

Neu ist, dass die Zeiten für den Besuch der Berufsschule für minder- und volljährige Auszubildende gleichermaßen auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind.

Eine Übersicht über die Freistellungsverpflichtung des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebes) und die vorzunehmende Anrechnung auf die betriebliche Ausbildungszeit gibt die tabellarische Aufstellung:

Der Auszubildende ist freizustellen:Auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht- die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
- für einen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche- die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit
(ein zweiter Berufsschultag ist wie oben anzurechnen)
- für Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen- die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit; zulässig sind betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich
- für die Teilnahme an Prüfungen und vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (wie z.B. die überbetriebliche Unterweisung)- die Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen
- für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht- die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit


Gesellen-/Abschlussprüfung

Der o.g. Freistellungsanspruch gilt ab dem 01.01.2020 auch für alle Auszubildende altersunabhängig am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung.

Auch bei diesem Freistellungsanspruch verstoßen die Betriebe, die dies trotzdem verlangen, gegen das Gesetz. Die Auszubildenden brauchen auch hier dem Verlangen ihres Arbeitgebers nicht nachzukommen.





Erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Die Berufsausbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit durchgeführt werden. Dafür war bisher ein „berechtigtes Interesse“ des Auszubildenden vorgeschrieben, z. B. die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen. Diese besondere Begründungspflicht für die Teilzeitausbildung entfällt. Künftig kann jede Ausbildung komplett oder für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit erfolgen, wenn Betrieb und Auszubildender dies im Ausbildungsvertrag vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend der Teilzeitverkürzung, jedoch maximal bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer. Die Ausbildungszeit bei Teilzeit- und Vollzeitausbildungen ist somit grundsätzlich gleich. Bei der Teilzeitausbildung erfolgt durch die zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer eine kalendarische Verschiebung der Ausbildung nach hinten.

Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen fällt das das Ende der Ausbildung nicht immer mit einem Prüfungstermin zusammen. Der Auszubildende kann daher die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Gesellenprüfung verlangen.

Der Ausbildende ist berechtigt, die Ausbildungsvergütung gemäß der vereinbarten Teilzeit prozentual zu kürzen, wobei die prozentuale Kürzung der Vergütung jedoch nicht höher liegen darf als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.

Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 27b Absatz 4 Handwerksordnung ist weiterhin möglich, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.





Neue Fortbildungsbezeichnungen

Fortbildungsabschlüsse werden je nach Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt.

Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)Fortbildungsabschlüsse (Beispiele)Zukünftige ergänzende Bezeichnung
Stufe 32-jährige Berufe wie z.B. Ausbaufacharbeiter, Tiefbaufacharbeiter, Fachkraft für Metalltechnik etc.-
Stufe 43 oder 3,5-jährige Berufe ohne Ausbildungsregelungen nach 42m HWO-
Stufe 5Kfz-Servicetechniker/in, Geprüfte/r Fachmann/frau für kfm. Betriebsführung nach der HandwerksordnungGeprüfte/r Berufsspezialist/in
Stufe 6Meister/in, Geprüfte/r kfm. Fachwirt/in nach der HandwerksordnungBachelor Professional
Stufe 7Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der HandwerksordnungMaster Professional

Mit den neuen einheitlichen und international anschlussfähigen Bezeichnungen soll die berufliche Bildung attraktiver gemacht und die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung verdeutlicht werden.





Wichtig:

Der Titel „Meister im …Handwerk“ und andere bewährte Bezeichnungen bleiben erhalten und werden nicht abgeschafft. Die Bezeichnungen ergänzen lediglich. Wer eine Meisterprüfung besteht, erwirbt die Berechtigung zusätzlich zum Meistertitel die Bezeichnung „Bachelor Professional“ zu führen. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich absolviert hat.