Titelbild Wirtschaftsnahe Hilfen
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Informationen zur Mehrwertsteuersenkung, Überbrückungshilfe, "Neustart-Prämie" MV, Ausbildungszuschuss Wirtschaftliche Hilfen für den Neustart



Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

Die Überbrückungshilfe wurde verlängert.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.


Die Mittel sind für Überbrückungshilfen an Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) qualifizieren, an Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb vorgesehen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.
Am 8. Juli startet die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Ab dem 21. Oktober können von ihnen online Anträge für September bis Dezember gestellt werden. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. Dezember 2020.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 %40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 %50 % der Fixkosten
Mehr als 70 %80 % der Fixkosten

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. In Mecklenburg-Vorpommern ist es das Ländesförderinstitut MV (Lfi).


Die Mehrwertsteuer sinkt

20 Milliarden Euro sind dafür im Konjunkturpaket vorgesehen. Die Umsatzsteuer ist nach der Lohnsteuer die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden.

Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent.



Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Mehrwertsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.

Während Verbraucher jetzt vielleicht überlegen, was sie sich in den sechs Monaten anschaffen werden, stehen in den Unternehmen erhebliche Umstellungsarbeiten an. Inhaber von Ladengeschäften wie Bäcker, Fleischer, Friseure, Optiker, Sanitätshäuser oder Goldschmiede müssen bis 1. Juli ihre Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anpassen (oder vom Hersteller anpassen lassen) und ihre Waren neu auszeichnen.

Wobei das Bundeswirtschaftsministerium die befristete Umsatzsteuersenkung bereits mit einer Billigkeitsregelung bei der Preisauszeichnung flankiert. Es können auch pauschale Rabatte an der Kasse gewährt werden, ohne dass alle Preise in einer Nacht- und Nebelaktion bis zum 1. Juli 2020 geändert werden müssen. Auf den Kassenbons muss aber der korrekte Steuersatz ausgewiesen werden.

Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
Die Höhe des Steuersatzes hängt davon ab, wann die Leistung vollendet wird. Wenn ein Kunde eine Dienstleistung im Mai oder Juni in Anspruch genommen hat und die Rechnung erst nach dem 1. Juli verschickt wird, gilt noch der alte MwSt.-Satz. Das gilt auch für Teilleistungen.

Bei Anzahlungen für Leistungen, die erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind auch Berichtigungen bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil der Umsatzsteuersatz in der Anzahlungsrechnung ja 19 Prozent oder sieben Prozent beträgt. Je nachdem, ob Sie eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 geleistet oder erhalten haben, gilt Folgendes:

  • Geleistete Anzahlung: Haben Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten und die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen weist nur 16 Prozent aus, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG durchführen. Sie müssen die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung also ans Finanzamt zurückzahlen.
  • Erhaltene Anzahlung: Haben Sie aus einer erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und die Leistung wird erst ab dem 1. Juli 2020 erbracht, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. Sprich, Sie bekommen die zu viel bezahlte Umsatzsteuer erstattet.
Bestehende Mietverträge oder Wartungsverträge sollten hinsichtlich des Steuersatzes geprüft werden, denn der Vertrag gilt gegebenenfalls als Rechnung. Entscheidend ist die konkrete Formulierung im Vertrag und ob Brutto- oder Netto-Preise vereinbart wurden.
Ansprechpartner

Andreas Weber

Bereichsleiter Wirtschaftsförderung

Tel. 0381 4549-162

Fax 0381 4549-167

weber.andreas--at--hwk-omv.de

Michael Amtsberg

Betriebswirtschaftlicher Berater

Tel. 0395 5593-132

Fax 0395 5593-169

amtsberg.michael--at--hwk-omv.de



„Neustart-Prämie“ für Kurzarbeiter in MV

Zahlreiche Unternehmen im Land sind vonden Auswirkungen der Corona-Krise stark betroffen und nutzen das Instrument des Kurzarbeitergeldes als Instrument zur Beschäftigungssicherung.

Während der Zeit in Kurzarbeit nehmen die Beschäftigten spürbare Einkommensverluste hin, die sich auch negativ in der Binnennachfrage bemerkbar machen. Deshalb soll hierein Impuls zur Stärkung der Binnennachfrage gesetzt werden.

Anzeigen sind zeitlich befristet!
Unternehmen, die bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit angezeigt haben, sollten den Bewilligungszeitraum im Blick behalten. Darauf macht die Agentur für Arbeit Greifswald aufmerksam.
Lesen Sie dazu die   Pressemitteilung der BA

Die Maßnahme beinhaltet die Zahlung eines Zuschusses von bis zu 100 % an Unternehmen, die ihren besonders von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten (individuelle Kurzarbeit ist mindestens 50 % und dauert länger als einenMonat) einen Bonus zahlen.

Die Höhe des Zuschussbetrages erfolgt gestaffelt in Abhängigkeit von der individuellen Dauer der Kurzarbeit der einzelnen Beschäftigten, wobei der erste Monat der Kurzarbeit nicht gefördert wird.

Für den zweiten und dritten Monat der Kurzarbeit beträgt der Zuschuss je 200 €, für den vierten bis sechsten Monat je 100 €, somit maximal 700 € pro Beschäftigtem.

Der Zuschuss wird im Nachgang an die Unternehmen für ihre Bonuszahlungen ausgezahlt, nachdem die Beschäftigten nach Beendigung der Kurzarbeit mindestens einen Monat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren.

Finanzbedarf 25Mio. € - aus MV-Schutzfonds



Antrag

Für die im Zukunftsbündnis beschlossene „Neustart-Prämie“ für Beschäftigte nach Kurzarbeit sind die Förderbedingungen fixiert.

Den Antrag auf Auszahlung des komplett steuerfreien Betrages muss der Arbeitgeber beantragen. Das Antragsverfahren wird über die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) abgewickelt.

Nähere Informationen auf den Seiten der GSA  hier.

Die Antragsformulare stehen ab dem 15. September 2020 auf den Seiten der GSA zur Verfügung.

Ansprechpartner

Andreas Weber

Bereichsleiter Wirtschaftsförderung

Tel. 0381 4549-162

Fax 0381 4549-167

weber.andreas--at--hwk-omv.de

Michael Amtsberg

Betriebswirtschaftlicher Berater

Tel. 0395 5593-132

Fax 0395 5593-169

amtsberg.michael--at--hwk-omv.de



Bundesprogramm sichert Ausbildungsplätze

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor.

Das Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe soll helfen, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.    



Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten.
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
Ausbildungsjahr 2020/2021
Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Gefördert werden auch Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Veröffentlichte Förderrichtlinie und weitere Informationen

Alle wichtigen Informationen zum Förderprogramm und die Richtlinie finden Sie auf unserer eigens für das Förderprogramm erstellen Unterseite:

 Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Ansprechpartner

Ronny Janele

Ausbildungsberater

Tel. 0395 5593-156

Fax 0395 5593-169

janele.ronny--at--hwk-omv.de

Frank Milbradt

Ausbildungsberater/Projekte

Tel. 0381 4549-156

Fax 0381 4549-199

milbradt.frank--at--hwk-omv.de



Coronahilfe für Ausbildungsbetriebe MV

Zuwendung zur Sicherung der Fortsetzung der Ausbildungsverhältnisse

Die Landesregierung gewährt aus dem Sondervermögen MV-Schutzfonds Zuschüsse für durch die Coronapandemie besonders geschädigte Ausbildungsbetriebe. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Anträge können längstens bis zum 31.07.2020 gestellt werden. (Alle Angaben und Dokumente:  Lfi MV)